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Ratgeber Scheidungsrecht: Getrenntleben

19.02.201411:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ratgeber Scheidungsrecht: Getrenntleben
Rechtsanwältin Julia Reubel
Rechtsanwältin Julia Reubel

(openPR) Verschaffen Sie sich mit diesem Ratgeber einen Überblick, wann nach dem Gesetz ein sogenanntes "Getrenntleben" vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe.

Getrenntleben, § 1567 BGB

Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dazu ist in der Regel das Getrenntleben der Ehegatten für eine bestimmte Zeit nötig.



Was sind die Voraussetzungen für ein Getrenntleben?

§ 1567 I 1 BGB definiert dies folgendermaßen:

„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt."

Es darf also objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und subjektiv muss zumindest ein Ehegatte sie ablehnen.

Die Trennung und der Trennungszeitpunkt sind vom Antragsteller zu beweisen.

Die ist am einfachsten möglich, wenn ein Ehegatte die eheliche Wohnung verlässt und in eine andere Wohnung zieht.

Am besten ist dies zu dokumentieren (insbesondere auch bezüglich des Zeitpunktes) durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt oder durch Schreiben eines Rechtsanwaltes.

Ein Getrenntleben ist jedoch auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, § 1567 I 2 BGB:

„Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben."

Dabei ist jedoch auf einiges zu achten. Es ist insbesondere eine Trennung von „Tisch und Bett" nötig.

Es darf keine gemeinsame Haushaltsführung mehr statt finden, jeder Ehegatte hat sich selbst zu versorgen.

Auch das gemeinsame Schlafzimmer darf nicht mehr gemeinsam benutzt werden, egal, wie dies konkret gestaltet würde.

Es ist trotz der räumlichen Nähe ein Höchstmaß an Absonderung nach außen erkennbar zu machen. Die Wohnung muss also räumlich aufgeteilt werden und bezüglich der Räume, die beide Ehegatten benutzen (z.B. Küche, Bad), muss festgelegt werden, wann der jeweilige Ehegatte sie benutzen darf.

Gelegentliche gemeinschaftliche Tätigkeiten im Interesse der gemeinsamen Kinder sind in der Regel in Ordnung, solange ansonsten kein Kontakt der Ehegatten besteht.

Bestand bei der ehelichen Lebensgemeinschaft von Anfang an kein Zusammenleben, sondern wurde sie auf sonstige Weise begründet, beginnt das Trennungsjahr, wenn sich ein Ehegatte von diesen Gemeinsamkeiten lossagt.

Wurde eine Trennung – zumindest zunächst – aus anderen Gründen hergestellt (Beruf, Inhaftierung o.Ä.), genügt es nicht, dass die zunächst von beiden Ehegatten nicht gewollte Trennung, ein Ehegatte innerlich nun bejaht, da er sich von der Ehe abgewandt hat. Er muss den gegen die Ehe gerichteten Willen nach außen deutlich machen. Dies geschieht beispielsweise durch Mitteilung der Trennungsabsicht.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht, § 1567 II BGB.

Ein Zusammenleben der Eheleute nach der Trennung von weniger als drei Monaten kann noch ein Versöhnungsversuch sein, der gemäß § 1567 II BGB die Trennungszeit nicht unterbricht.

Auch ein einmaliger, nach der Trennung vollzogener Geschlechtsverkehr ist kein Grund für eine Versöhnung, wenn diese von den Eheleuten bestritten wird.

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