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Windwärts Energie GmbH insolvent

Bild: Windwärts Energie GmbH insolvent
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Erst meldete Prokon Insolvenz an, nun folgte die Windwärts Energie GmbH. Das Windkraft-Unternehmen stellte am 7. Februar Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hannover. „In der Dimension sind die beiden Fälle sicher nicht vergleichbar. Aber immerhin sollen auch bei Windreich rund 1600 Genussrechte-Inhaber zirka 18,9 Millionen Euro investiert haben“, so Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die Windwärts Energie GmbH teilt auf ihrer Unternehmensseite mit, dass Verzögerungen bei verschiedenen Projekten zu einem finanziellen Engpass geführt hätten. Daher hätte im vergangenen Dezember die Rückzahlung von Genussrechtekapital in Höhe von 1,9 Millionen Euro ausgesetzt werden müssen. Ebenso konnten im Januar die Zinsen für Genussrechte in Höhe von 1,3 Millionen Euro nicht gezahlt werden. Folge sei nun der Insolvenzantrag. Allerdings solle gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Geschäft fortgeführt werden. Neben Genussrechten hat Windwärts auch geschlossene Fonds aufgelegt. Diese seien von der Insolvenz nicht unmittelbar betroffen.

„Genussrechte sind eine riskante Anlageform. Die Zeichner haben keine Stimmrechte, stehen aber im Falle einer Insolvenz ganz hinten in der Reihe und müssen befürchten, dass sie leer ausgehen. Daher sollten sie nicht untätig die weitere Entwicklung abwarten, sondern ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Eventuell können Schadensersatzansprüche gestellt werden“, so Cäsar-Preller.

Diese könnten z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. „Außerdem müssen auch die Verkaufsprospekte überprüft werden. Die Angaben müssen vollständig und richtig sein. Kann ein Prospektfehler nachgewiesen werden, begründet dieser ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz“, erklärt Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/anlegerschutz/

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