(openPR) DIE MSA MAKLERSERVICE GMBH,
EIN MITGLIED DER EXCALIBURGRUPPE
tritt nun auch vor deutschen Gerichten auf und klagt Provisionsansprüche aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit der ATLANTICLUX LEBENSVERSICHERUNG S.A., Luxemburg, ein. Geschäftsführender Gesellschafter und Mehrheitsgesellchafter der MSA ist Herr Bruno Tatarelis.
Das Unternehmen hat seinen Sitz nahe Insbruck in Österreich.
Das Prozesssystem gleicht im Grundsatz dem der Firma EXCALIBUR Tatarelis und Partner KG, Komplementär Bruno Tatarelis, über das wir mehrfach berichteten.
Beispielhaft nennen wir hier den Artikel auf der Homepage der "Anlegerschutzanwälte e.V." vom 24. August 2011. (Die EXCALIBUR Tatarelis unterliegt vor dem Landgericht Wuppertal)
Es geht in den Verfahren um Ansprüche aus einer sogenannten "Nettopolice", will sagen einem Gebührenanspruch des Vermittlers, unabhängig vom Schicksal des vermittelten Lebensversicherungsvertrages.
Das kann dazu führen, dass der Kunde zwar die Versicherung kündigen oder stornieren kann, nicht aber die gesondert getroffene Vermittlungsgebührenvereinbarung mit MSA Maklerservice GmbH.
In den Prozessen geht es um die alte Problematik. Nämlich um die Frage, ob der Kunde richtig über die Bedeutung der Nettopolice und dem daraus resultierenden separaten Gebührenanspruch des Vermittlers beraten wurde. Diese gesonderten und vom Versicherungsvertrag unabhängigen Ansprüche des Vermittlers gegen den Kunden können leicht manchmal einige tausend Euro ausmachen.
Das Landgericht Wuppertal hatte in den von Rechtsanwalt Vogelskamp für die Kunden geführten Verfahren gegen EXCALIBUR Tatarelis wegen Zahlung von Vermittlungsgebühren nach gekündigtem Lebensversicherungsvertrag einen erhöhten, seitens des Vermittlers nicht erfüllten Beratungsbedarf des Kunden gesehen und die Klage der Excalibur abgewiesen. (LG Wuppertal 9 S 99/10)
Das Landgericht Wuppertal bestätigte damit mehrere für Kunden positive Urteile der zugehörigen Amtsgerichte.
Aber nicht nur in Deutschland befassen sich Gerichte mit den bezeichneten Problemen.
Das Landgericht Insbruck stellte gegen die MSA Maklerservice GmbH in einem dort geführten Verfahren fest, dass bei dem speziellen Vermittllungssystem ein spezifischer Aufklärungsbedarf beim Kunden erfüllt werden muss.
Daraus ist unter anderem zu schliessen, das insbesondere bei kurzer Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages der Kunde auf den in der Höhe dennoch ungeschmälerten
Provisionsanspruch der MSA aus der Nettopolicenvereinbarung klar und deutlich hingewiesen werden muss.
Auch in einem gegenwärtig von Rechtsanwalt Vogelskamp gegen MSA vor dem Amtsgericht Kleve geführten Prozess geht es unter anderem um diese Fragen.
Die Rechtsanwaltskanzlei hat mit Erfolg zahlreiche Prozesse mit dem Kernproblem "Nettopolice" bisher geführt. Wir sind gerne bereit Verbraucher in den beschriebenen Problemlagen bundesweit zu vertreten.








