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Unterschiedliche Handhabung der Infinus-Produkte in der Insolvenz

27.01.201411:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Derzeit befinden sich Unternehmen der Infinus-Gruppe in der vorläufigen Insolvenz. Falls die endgültige Insolvenz über die Unternehmen der Infinus-Gruppe eröffnet wird - womit wir nicht vor Mitte Februar 2014 rechnen - müssen Anleger wachsam sein und schnell und kompetent handeln! Für die Anleger ist zu beachten, dass die vertriebenen Produkte der Infinus-Gruppe, namentlich Orderschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen und Genussrechte, in der Insolvenz unterschiedlich behandelt werden.



Die Anleger mit gezeichneten Orderschuldverschreibungen, bei denen es sich um festverzinsliche Wertpapiere handelt, werden in der Insolvenz als Insolvenzgläubiger im „normalen“ Rang angesehen. Hier müssen Anleger ihre Forderungen inhaltlich korrekt beim richtigen Insolvenzverwalter in der richtigen Zeit anmelden. Wer fehlerhaft anmeldet, kann in der Zuteilung komplett leer ausgehen!

Noch mehr müssen die Inhaber von sog. Nachrangdarlehen aufpassen, denn sie werden nur als „nachrangige“ Gläubiger eingestuft. Das bedeutet, dass die Inhaber dieser Produkte erst dann bedient werden, wenn sämtliche vorrangigen Gläubiger (z.B. dinglich bevorrechtigte Banken, Inhaber von Orderschuldverschreibungen, „normale“ Lieferanten wie Handwerker oder Stromzulieferer) komplett befriedigt werden konnten. Damit besteht für die Inhaber von Nachrangdarlehen Handlungsbedarf, um von der Nachrangigkeit in eine Normalrangigkeit eingestuft zu werden. Um hier sicher zu gehen und keine Fehler zu machen, sollte Beratung von, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten, hinzugezogen werden.

Noch nicht geklärt ist die Behandlung von Genussrechten bzw. Namens-Genussrechten. Diese werden überwiegend als nachrangige Anlagen behandelt. Ob das auch bei den Infinus Genussrechten der Fall ist, ist auf Grund der spezifischen Ausgestaltung dieser Produkte und der bisher dazu fehlenden Erklärung der Insolvenzverwalter noch offen.

Handlungsbedarf besteht also für alle Anleger, insbesondere für diejenigen, die in Nachrangdarlehen investiert sind und auch für die Inhaber von Genussrechten. Hier sollten diese Forderungen nicht einfach beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden, sondern vor dieser Anmeldung unbedingt versucht werden, von der „Nachrangigkeit“ in die „Normalrangigkeit“ aufzusteigen. Andernfalls ist die Wahrscheinlichkeit eines „Nicht-Bedientwerdens“ durch den Insolvenzverwalter sehr hoch, was einem Totalverlust der Anlage gleichkommt!

Die Anmeldung der eigenen Forderung bei einem Insolvenzverwalter muss nicht anwaltlich erfolgen. Aber es empfiehlt sich auf Grund der Komplexität der Produkte und Risiken sich durch Anwälte vertreten zu lassen, die „Kapitalanlagerecht“ und „Anlegerschutz“ als Tätigkeitsschwerpunkt haben, so wie das bei der Anwaltskanzlei Arnold seit über zehn Jahren der Fall ist.

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