(openPR) Im Gegensatz zu Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern sind freiberufliche Buchhalter nicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Berufsrisiken, die durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können. Zu beachten sind allerdings die unterschiedlichen Vertragsarten.
Freiberufliche Buchhalter bzw. Buchführungshelfer werden in der beruflichen Tätigkeit mit einigen Risiken konfrontiert, die zu finanziellen Forderungen führen können.
Mögliche Schadenfälle können etwa eine fehlerhafte Lohnabrechnung sein, Fehler beim Kontieren laufender Geschäftsvorfälle oder etwa eine falsche Lohnsteuervoranmeldung durch eine nicht korrekte Datenerfassung. Für die finanziellen Folgen solcher Schäden muss der Buchhalter aufkommen.
An dieser Stelle greift die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Buchhalter ein: Diese prüft in einem Schadenfall, ob der Buchhalter tatsächlich für den entstandenen Schaden haften muss. Sofern die Haftung klar ist, prüft der Versicherer die Höhe des Schadens und bezahlt diesen. Sofern keine Haftung besteht, würde die Versicherung den Schaden notfalls auch vor Gericht abwehren und hierfür die Kosten übernehmen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung enthält damit auch eine passive Rechtsschutzfunktion.
Neben der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann auch eine Betriebshaftpflichtversicherung als zweiter Baustein sinnvoll sein. Die Betriebshaftpflicht leistet bei Personen- und Sachschäden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Buchhalters passieren.
Weitere Informationen zum Thema Haftpflichtversicherungsschutz für Buchhalter sind auf der Internetseite http://Buchhalter.BASS-Makler.de zu finden.















