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Keine Bagatellklausel - Keine Geräteabgabe

09.02.200612:35 UhrMedien & Telekommunikation
Bild: Keine Bagatellklausel - Keine Geräteabgabe

(openPR) Anhörung zum "Zweiten Korb" der Novelle des deutschen Urheberrechts

Derzeit geht es in den Endspurt um ein neues Urheberrecht. Hierzu stellt SAVEMUSIC fest:
Wenn privat nicht mehr kopiert werden darf oder wegen Kopierschutzmassnahmen keine Sicherungskopien oder Privatkopien mehr hergestellt werden können, besteht auf Seiten der Urheber und Rechteinhaber selbstverständlich auch keinerlei Anspruch mehr nach §§54ff, UrhG auf Vergütungen durch Leermedien oder Geräte. "Denn wo nichts mehr kopiert werden darf oder kann, besteht auch kein Grund mehr für ein Abkassieren der Konsumenten bei Peripherie wie CD/DVD Rohlingen, Speichermedien, Brenner, MP3 Player, Kopierer, Drucker usw.", stellt der Bundesverband SAVEMUSIC klar.



Wer DRM (Digital Rights Management) oder andere Kopierschutzmassnahmen einsetzt, hat seinen Anspruch auf Vergütung durch die Gerätehersteller und Hersteller von Leermedien verwirkt. Das will auch der Referentenentwurf hervorheben (Anlage 1: Lösungen). Die Verwertungsgesellschaften müssen bereits jetzt schon transparent für die Öffentlichkeit offenlegen, mit welchen technischen Standards - also auf welche Art und Weise - eine gerechte Verteilung dieser Einnahmen denn überhaupt erfolgen soll. §54h (2) sieht vor, dass nur Berechtigte einen angemessenen Anteil erhalten, deren Inhalte explizit mit keinen technischen (Kopierschutz)Massnahmen gemäss §95a geschützt sind. Der Referentenentwurf vom 3. Januar 2006 des Bundesjustizministeriums geht auf diese Frage aber überhaupt nicht deutlich ein. Das ist nicht im Sinne der Transparenz. Dies muss dringend nachgeholt werden.

Bezüglich der Verwendung solches Vergütungsaufkommens (§13a UrhWG-E) sind die Gerätehersteller und Hersteller von Leermedien zudem unbedingt darüber zu unterrichten, dass "freie Künstler" (z.B. Autoren bzw. ausübende Künstler, welche GEMA/GVL-frei sind) und deren Verlage bzw. Labels seither keinen Cent aus diesem Topf erhalten. Gleichwohl werden gerade aber auch von freien Autoren urheberrechtlich geschützte Werke in nicht geringem Umfang kopiert.

Wenn es also im "Zweiten Korb" zu einer Geräte- und Leermedienabgabe kommen sollte, sind darin zwingend auch die GEMA bzw. GVL-freien Künstler und Autoren und deren Verlage und Labels mit zu berücksichtigen und an der Verteilung dieses Kuchens durch die Verwertungsgesellschaften entsprechend zu beteiligen. Sie sind dazu absolut berechtigt. Die Ausarbeitung eines hierfür erforderlichen Verteilungsschlüssels verbunden mit der Entwicklung eines dafür angepassten "Berechtigungsvertrages" wird eine sehr spannende Aufgabe für alle Beteiligten werden. "Die Verwertungsgesellschaften sind angehalten, bereits jetzt schon für entsprechende Rücklagen zu sorgen", mahnt Vorstand Toni Kettel. "Sollte hier nichts auf freiwilliger Basis geschehen, müssen wir im Interesse der sozialen Gerechtigkeit für die Entwicklung freier Künstler und Autoren und deren Verlage bzw. Labels, die im Bundesverband SAVEMUSIC organisiert sind, notgedrungen gerichtliche Massnahmen einleiten.

Das private Kopieren in nicht gewerbsmässigem Umfang muss zudem straffrei bleiben. Privatnutzer könnten - wie im Fall Frankreich – zunächst per E-Mail, später mit einem offiziellen Schreiben verwarnt werden, wenn es Überhand nehmen sollte. Dies muss geschehen, bevor Anwaltsscharen der Rechteinhaber auf Privatnutzer losgelassen werden können. Darüber hinaus gewährleistet beispielsweise der neue Regierungsentwurf in Frankreich das "Recht auf fünf Privatkopien von CDs, DVDs oder digitalen Formaten". Das ist transparent. Diese Transparenz muss es auch in Deutschland geben.

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