openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von Google weitgehend unwirksam

21.11.201317:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von Google weitgehend unwirksam

(openPR) Das Landgericht Berlin hat 25 Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google für unwirksam erklärt. Das hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 19.11.2013 mitgeteilt. Die Klauseln seien zu unbestimmt formuliert gewesen oder hätten die Verbraucher unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Google will gegen die Entscheidung Berufung einlegen.



Ungefähr die Hälfte der Klauseln betreffen die Datenschutzbestimmungen von Google. Google hat sich darin zum Beispiel das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Damit ist völlig unklar, was genau mit den Daten passieren soll und in welchen Fällen. Es fehlt also an der erforderlichen Transparenz. Worin stimme ich als Nutzer zu? Das muss immer klar sein. Google hat das bislang wenig gekümmert.

Weiter hat das Gericht viele Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Google wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam erklärt. Als unzulässige Benachteiligung wurde beispielsweise gewertet, dass der Suchmaschinengigant sich das Recht vorbehalten hat, alle in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Auch dass sich Google das Recht vorbehalten habe, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern, benachteiligt die Verbraucher unangemessen.

(LG Berlin, Urteil vom 19.11.2013 - 15 O 402/12)

Unsere Meinung

Die Erfolgaussichten von Google in der Berufung scheinen, was die meisten der angegriffenen Klauseln betrifft, eher als gering anzusehen zu sein.

Letztlich muss der Nutzer immer wissen, in was er eigentlich genau einwilligt. Begriffe wie „unter Umständen“ und „möglicherweise“ verhindern diese Transparenz, weil absolut unklar bleibt, in welchen Fällen die Klausel gilt.

Und es ist seit Ewigkeiten Rechtsprechung des BGH, dass einseitige Änderungsklauseln von AGB (Nutzungsbedingungen) unwirksam sind.

Jeder, der in die jetzt als unwirksam angesehen Klauseln eingewilligt hat muss sich jedenfalls nach Rechtskraft des Urteils (also unter Umständen erst, wenn der BGH sich dazu geäußert hat) daran nicht halten. Sie gelten als nicht vereinbart.

Trotzdem empfehlen wir immer solche Nutzungsbedingungen vor der Anmeldung in einem Portal, einem sozialen Netzwerk, einem Webdienst gleich welcher Couleur vorher zu lesen und im Zweifel auf eine Anmeldung zu verzichten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 762443
 584

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von Google weitgehend unwirksam“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: IT-Compliance - Datenschutz im Internet vs. Statistikprogramme (Google Analytics)Bild: IT-Compliance - Datenschutz im Internet vs. Statistikprogramme (Google Analytics)
IT-Compliance - Datenschutz im Internet vs. Statistikprogramme (Google Analytics)
… und die diesbezüglichen Rechte andererseits hingewiesen werden. Google Analytics selbst weist auf die Datenschutzproblematik hin und empfiehlt den folgenden Text in seinen Nutzungsbedingungen: „Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem …
Verwendung von Google Analytics - Datenschutzhinweis ist Pflicht
Verwendung von Google Analytics - Datenschutzhinweis ist Pflicht
… Arbeitskreis (AK) Erfolgskontrolle im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) empfiehlt Webmastern, sich bei der Suche nach einem geeigneten Webanalyse-System mit den Nutzungsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen, die die Anbieter veröffentlichen, vertraut zu machen und die entsprechenden Hinweise genau zu befolgen. Angesichts der Unsicherheit, …
Bild: Facebook muss das Datensammeln stoppenBild: Facebook muss das Datensammeln stoppen
Facebook muss das Datensammeln stoppen
… dass dieses Verbot zum Datensammeln vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf. Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 80/2020 vom 23.06.2020 ergibt sich: Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das …
Bild: Wie auch deutsche Mittelständler Big Data im Vertrieb und Marketing nutzenBild: Wie auch deutsche Mittelständler Big Data im Vertrieb und Marketing nutzen
Wie auch deutsche Mittelständler Big Data im Vertrieb und Marketing nutzen
… Analyse aus Big Data in Social Media hat dabei zwei relevante Vorteile: Einerseits gibt es hier klar definierte Vorgaben im Bereich Datenschutz, denn durch die Nutzungsbedingungen beim Bestätigen der Anmeldung oder auch bei einigen Apps wird festgelegt, wer die Daten wie verwenden darf. Andererseits lassen sich über die Aktivitäten und Interaktionen …
Bild: Multimediazeitalter: Digitaler Nachlass - Wer erbt die Internetkonten?Bild: Multimediazeitalter: Digitaler Nachlass - Wer erbt die Internetkonten?
Multimediazeitalter: Digitaler Nachlass - Wer erbt die Internetkonten?
… des Erblassers von Gesetzes wegen (durch sog. Universalsukzession - Art. 560 ZGB) auf die Nachkommen übergehen. Diese Lösung kann natürlich durch die Nutzungsbedingungen geändert werden“, erläutert der Rechtsexperte und verdeutlicht an Beispielen, welche Möglichkeiten bestehen. Die Teilnehmer der Brunzel Bau GmbH Inhouse-Veranstaltung diskutierten, ob …
Bild: Datenschutz: 3-Punkte-Katalog zum datenschutzkonformen Einsatz von Google AnalyticsBild: Datenschutz: 3-Punkte-Katalog zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics
Datenschutz: 3-Punkte-Katalog zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics
… der Vergangenheit über die Zulässigkeit von Google Analytics in Deutschland wird nun berichtet, dass Google Analytics in einer zentralen Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nachgebessert wurde. Google Analytics kann daher mit Anpassungen nun wieder eingesetzt werden. Google bietet den Webseiten-Betreibern seit neuestem die Möglichkeit, den Google …
Studie: Heimliches Web-Tracking ist gängige Praxis
Studie: Heimliches Web-Tracking ist gängige Praxis
… die spätere Erstellung umfassender Bewegungsprofile möglich ist. Mit dieser Handhabung verstoßen die Seitenbetreiber nicht nur gegen §8.1 der entsprechenden Google Nutzungsbedingungen, sondern unter Umständen auch gegen Datenschutzgesetze, die eine Information der Besucher über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verlangen. Im Rahmen …
Bild: Webanalyse Studie Österreich 2013Bild: Webanalyse Studie Österreich 2013
Webanalyse Studie Österreich 2013
… Firmen ist und bleibt Google Analytics. 2012 holten Enterprise Tools wie zum Beispiel „Webtrekk“ stark auf. Große Mängel herrschen nach wie vor bei Privacy und Nutzungsbedingungen. Bereits zum fünften Mal veröffentlicht die Wiener Unternehmensberatung e-dialog den Webanalyse-Report Österreich. Die jährlich erscheinende Studie zeigt, wie es um die …
Deutsche Bahn, kein Netflix,...! Neuerungen im Dezember!
Deutsche Bahn, kein Netflix,...! Neuerungen im Dezember!
… droht die Löschung des Kontos bei einigen Nutzern. Wir von vertragsengel - die Haushaltsberater. zeigen euch die Neuigkeiten im Dezember. 1. YouTube ändert seine Nutzungsbedingungen! Ab dem 10.12.2019 ändert YouTube seine Nutzungsbedingungen. Ein Paragraf sorgt jetzt schon für Gesprächsstoff - in der Belehrung über die Nutzungsbedingungen heißt es: "YouTube …
Bild: Social Media und Recht – Buchneuerscheinung der scmBild: Social Media und Recht – Buchneuerscheinung der scm
Social Media und Recht – Buchneuerscheinung der scm
… Ratgeber ist ab sofort erhältlich. In zwölf Kapiteln geben Dr. Markus Robak und Dr. Nils Weber Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen Nutzungsbedingungen der Social Media, Marken und Namensrechte, Impressumspflicht, Datenschutz-, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Sie geben Einblicke in das Presse- und Äußerungsrecht sowie Auskunft zu …
Sie lesen gerade: Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von Google weitgehend unwirksam