(openPR) Das Landgericht Frankfurt hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers des Immobilienfonds CFB 142 SILVA Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Frankfurt Sachsenhausen KG (nachstehend zitiert: CFB 142 Frankfurt-Main Sachsenhausen) zu entscheiden. Im Zuge des Verfahrens beanstandete der Anleger des Immobilienfonds CFB 142 Frankfurt-Main Sachsenhausen, dass er nicht hinreichend auf Provisionen, sogenannte kick-back-Zahlungen, hingewiesen wurde. Kick-back-Zahlungen sind Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft erhält. Das Gericht folgte der Argumentation und verurteilte die Bank zum Schadensersatz.
vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/CFB_142_Frankfurt_Main_Sachsenhausen.html
Rechtsanwalt Ralf Renner äußerte sich in diesen Zusammenhängen: „Diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt setzt die in Fragen von Aufklärungspflichten über Rückvergütungen anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Diese Entscheidung wird anderen Anlegern Mut machen, die richtigen Schritte zu gehen.“
Der Initiator des Immobilienfonds CFB 142 Frankfurt-Main Sachsenhausen ist das Emissionshaus Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH. Das Emissionshaus Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH platzierte nach eigenen Angaben am Beteiligungsmarkt diverse geschlossene Fonds. Die Emission des Immobilienfonds CFB 142 Frankfurt-Main Sachsenhausen erfolgte 2001. Das Investitionsvolumen bei Platzierung betrug EUR 133.000.000,00. Der Investitionsgegenstand war ein Bürogebäude in Frankfurt-Sachsenhausen.
Die Zeichner des Immobilienfonds CFB 142 Frankfurt-Main Sachsenhausen haben sich unternehmerisch beteiligt. In vielen kanzleibekannten Fällen sind die Beteiligungen durch Banken vermittelt worden.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt setzt konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Denn der Bundesgerichtshof hatte in einer anderen Angelegenheit entschieden, dass über so genannte kick-back-Zahlungen von gewisser Höhe der Anleger zu unterrichten ist. Die Bundesgerichtshof begründete die Pflicht damit, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass Anlageempfehlungen nicht alleine im Kundeninteresse nach den Prinzipien der anleger- und anlagegerechten Beratung erfolgen könnten, sondern u.a. auch vom Provisionsinteresse beeinflusst sind. Damit der einzelne Kunde überhaupt die „provisions"-starken Anlagen erkennen kann, sind nunmehr die Banken grundsätzlich gehalten, ihre Kunden auf kick-back-Zahlungen hinzuweisen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: geschlossene Fonds
Tel.: 030 / 810 030 - 22
Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie prüfen lassen wollen, welche Rechte und Ansprüche bestehen. Denn pauschale Aussagen verbieten sich. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten.
vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/CFB_Fonds.html













