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Wer schläft sündigt nicht – (schädigt aber womöglich)

22.07.201317:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wer schläft sündigt nicht – (schädigt aber womöglich)
Dr. Alexander T. Schäfer
Dr. Alexander T. Schäfer

(openPR) Über einen Fall der Tierhalterhaftung hatte das OLG Hamm (15.02.2013 – 19 U 96/12) zu befinden. Der Hund einer Verkäuferin hatte sich zum Schlafen in den Eingangsbereich eines Ladenlokals gelegt, nachdem bereits mehrere Kunden dieses betreten hatten. Eine Kundin übersah beim Verlassen des Geschäfts das Tier, stolperte über dieses und kam zu Fall, wodurch sie erheblich verletzt wurde.

Vor Gericht verlangte sie Schadensersatz von der Tierhalterin und berief sich auf die (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung aus der Tiergefahr. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Verkäuferin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB zu bejahen waren.

Wie das Gericht in der Urteilsbegründung ausführt, stellte der Hund ein gefährliches Verkehrshindernis dar, da er sich eigenmächtig und ohne Rücksicht auf den Kundenverkehr im Ladengeschäft in den Eingangsbereich begeben hatte, um dort zu ruhen. Ein derart unbekümmertes Verhalten entspräche seiner tierischen Natur. Dagegen spielte es aus Sicht der Richter keine Rolle, dass das Tier an dieser Stelle regungslos verharrte, als die Klägerin darüber stolperte.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie sinnvoll der Abschluss einer (Tierhalter-) Haftpflichtversicherung für Hundehalter ist. Dies gilt umso mehr, als trotz der zahlreichen, gesetzlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, Tiere im Allgemeinen, insbesondere aber auch Hunde, mit bemerkenswerter Regelmäßigkeit diese Bestimmungen augenscheinlich gänzlich ignorieren.

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