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Möglichkeit der Einbehaltung von Leasingraten

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 16.06.2010 (Az.: VIII ZR 317/09) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern. Der Leasingnehmer soll nur dann zur Einstellung der Leasingraten berechtigt sein, wenn er den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Lieferanten auch gerichtlich geltend mache. Akzeptiere der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht, müsse dieser gerichtlich geklärt werden und stehe erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest.



In der Regel zeichne der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig frei und trete dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Deshalb sei es Sache des Leasingnehmers, den Prozess mit dem Lieferant zu führen. Ein Recht zur vorläufigen Einbehaltung der Leasingraten, könne sich - wenn der Lieferant den Rücktritt des Leasingnehmers nicht akzeptiert - nur dann ergeben, wenn der Leasingnehmer seinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung klageweise geltend macht.

Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.

Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.

Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.

Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.

Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines Ihnen angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html

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