(openPR) Das beliebte Steuersparmodell, hohe Kfz-Leasingraten zu vereinbaren und dann das Kfz günstig ins Privatvermögen zu übernehmen, hat der BFH nunmehr endgültig eine Absage erteilt. Der Vorteil bei dem Modell lag darin, dass die hohen Leasingraten als Betriebsausgaben den Gewinn gemindert haben und den Restwert am Ende der Leasingzeit stark reduzierten. Der Verkehrswert des Fahrzeuges lag aber meist deutlich über dem Restwert. Das Kfz wurde dann aber zu dem niedrigen Restwert ins Privatvermögen übernommen und entweder dort behalten, oder nach Ablauf der Spekulationsfrist mit steuerfreien Gewinn verkauft.
Der Bundesfinanzhof sieht in der Differenz zwischen niedrigen Restwert und dem Teilwert (=Verkehrswert) ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut. Ergebnis : Die Wertdifferenz erhöht bei Übernahme des Kfz in den Privatbereich den Gewinn und gleicht damit den zuvor in Anspruch genommenen erhöhten Betriebsausgabenabzug durch die Leasingraten wieder aus!
Das Urteil ist für alle noch offenen Steuerfälle von Bedeutung. Unternehmer sollten sich also bei der nächsten Betriebsprüfung vorbereiten.
(BFH-Urteil vom 26.11.14, X R 20/12)







