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Gefährliche Pflanzen - die Private Unfallversicherung muss zahlen

Bild: Gefährliche Pflanzen - die Private Unfallversicherung muss zahlen
Dr. Alexander T. Schäfer
Dr. Alexander T. Schäfer

(openPR) Dass nicht nur Fleisch fressende Pflanzen gefährlich sein können, zeigt ein tragischer Fall, über den das Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz zu befinden hatte.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte sich an einem Pflanzendorn verletzt. Es kam zu einer Infektion mit einem MRSA-Keim, an deren Folgen er schließlich verstarb.

Der Versicherer lehnte die Zahlung der Todesfallleistung in Höhe von 15.000,00 € aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag ab, da kein Unfall vorläge und außerdem der Ausschlussgrund einer Infektion durch eine geringfügige Hautverletzung greife.

Mit dieser Ansicht konnte er den Prozess in der ersten Instanz vor dem Landgericht noch für sich entscheiden, unterlag jetzt aber vor dem OLG.

Zunächst gingen die Richter davon aus, dass es sich bei dem Stich um einen Unfall gehandelt hatte. Ferner hatte der Versicherer nicht beweisen können, dass es sich nur um eine geringgfüge Hautverletzung gehandelt habe. Denn der Dorn konnte leicht sämtliche Hautsschichten durchdringen, sodass die Wunde nicht mehr nur als gering anzusehen gewesen wäre. Die Beweislast für die Geringfügigkeit lag aber beim Versicherer.

Video:
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer zur Privaten Unfallversicherung

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