(openPR) Die wichtigste steuerliche Frage vor der Heirat sowie für frisch verheiratete Ehegatten ist die Frage nach der „richtigen“ Wahl ihrer Steuerklassen. Eine „falsche“ Wahl der Steuerklassen führt häufig zu hohen Steuernachzahlungen und kann sogar zur Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer führen. Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen sollten sich Ehegatten bei der Wahl ihrer Steuerklassen steuerlich beraten lassen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen der Steuerklassen den meisten Steuerpflichtigen nur unzureichend bekannt sind.
Lingen / Ems, 30. Mai 2013: Ehegatten haben derzeit noch die Möglichkeit sich nach der Heirat wie davor weiterhin als ein Steuerpflichtiger getrennt von dem anderen Ehegatten zur Steuer veranlagen zu lassen (sog. getrennte Veranlagung). Sie haben aber auch die Möglichkeit sich zusammen in einer Steuererklärung zur Steuer veranlagen zu lassen (sog. Zusammenveranlagung). Bei der Zusammenveranlagung werden die Ehegatten im Prinzip wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Konkret werden beide Einkommen addiert, dann durch zwei geteilt und die auf diesen Betrag entfallende Steuer verdoppelt. Dies bezeichnet man als sog. Splittingtarif. „Im Regelfall ergibt sich eine geringere Jahressteuerschuld als bei der getrennten Veranlagung, da aufgrund des Splittingtarifs und dem progressiven Steuersatz, der Ehepartner mit dem höheren Einkommen von einem geringeren Durchschnittssteuersatz profitiert.“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems), Lathen und Neuenhaus im Emsland und in der Grafschaft Bentheim.
Neben Frage der getrennten oder gemeinsamen Veranlagung zu Steuer müssen Ehegatten aber die Frage der Wahl ihrer Steuerklassen für sich beantworten. Ehegatten können im Prinzip zwischen der Steuerklassenkombination 3/5 bzw. 4/4 (mit oder ohne Faktor) wählen. Die Steuerklassenkombination 3/5 der Ehegatten ist so gestaltet, dass die Summe der jährlich vom Brutto-Arbeitslohn abgezogenen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse 3 eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse 5 eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer stellt dabei nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, ist nicht im Voraus vorhersagbar. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, da bei den Lohnsteuertabellen für die verschiedenen Steuerklassen nur pauschale Abzüge für Sonderausgaben und Werbungskosten berücksichtigt sind. Entspricht die Verteilung des gemeinsamen Arbeitseinkommens nicht 60% bei Steuerklasse 3 und 40% bei Steuerklasse 5 werden im laufenden Jahr zu wenig Steuern auf die endgültige Jahressteuer im Voraus abgeführt. Bei der Steuerklassenwahl 4/4 tritt dieser Effekt regelmäßig nicht auf, da die monatlichen Steuerabzüge der endgültigen Jahressteuer entsprechen oder diese sogar übersteigen. Mit anderen Worten: Die Steuerklassenwahl 3/5 oder 4/4 beeinflusst nicht die endgültige Jahressteuerschuld, die das Finanzamt festsetzt. Sie führt „nur“ dazu, dass die monatlich vom Arbeitslohn an das abgeführten Steuer-Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld zu gering oder zu hoch sind.
Seit dem Jahr 2010 fallen bei der Steuerklassenwahl 3/5 häufiger deutlich höhere Nachzahlungen an als vorher. „Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber (Stichwort: „mehr Netto vom Brutto“) erstmals auch in der Steuerklasse 5 eine Vorsorgepauschale beim monatlichen Lohnsteuereinbehalt berücksichtigt hat“ weißt Steuerexperte Tim Lühn von VOLBERS VEHMEYER PARTNR GbR darauf hin. Oft können dann aber bei der Steuerveranlagung nicht genügend Sonderausgaben in Höhe der Vorsorgepauschalen beider Ehegatten für die Steuerveranlagung nachgewiesen werden, so dass dies den Effekt einer Nachzahlung bei der Steuerklassenwahl 3/5 verstärkt. Wichtig ist hier zu beachten, dass es sogar zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommen kann, wenn die endgültige Jahressteuerschuld der Ehegatten ihre im Jahr einbehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt.
Die Wahl der Steuerklassen ist aber nicht nur für die Steuer von Bedeutung. Sie beeinflusst auch die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld. Diese werden nämlich vom zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn berechnet. Bei gleichem Bruttogehalt erhalten Arbeitnehmer der Steuerklasse 5 wegen ihrem geringeren Nettoarbeitslohn daher auch geringere Lohnersatzleistungen als Arbeitnehmer in den Steuerklassen 3 oder 4.







