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Auch Versicherer brauchen eine Gewerbeerlaubnis

28.05.201313:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Entwurf einer Verlautbarung „Vermittlung von Anteilen an Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens“


Berlin, 28.05.2013 - Seitdem am 1. Januar 2013 § 34f der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten ist, bedürfen Finanzanlagenvermittler einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Die bisherige Sonderrolle, die Versicherungsunternehmen bei der Anlagevermittlung einnahmen, warf dabei die Frage auf: gelten ähnliche oder gleiche Regeln des § 34f GewO auch für die angestellten Berater eines Versicherungsunternehmens? Für die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) bestand daher Anlass, die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermittlung von Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens zu überprüfen.



Nach den bisherigen Verlautbarungen der BaFin bzw. Ihres Vorgängers aus den Jahren 1991 und 1993 war die Vermittlung von Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens zulässig. Die BaFin hat nunmehr den Entwurf einer neuen Verlautbarung veröffentlich, wonach die bisherige Verlautbarung nicht aufrechterhalten wird.

Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VAG). Die Vermittlung von Anteilen an offenen oder geschlossenen Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens stelle, so die BaFin nunmehr, aufgrund des zusätzlichen finanziellen Risikos grundsätzlich ein versicherungsfremdes Geschäft dar und falle folglich nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG.

„Sollte die Verlautbarung entsprechend dem Entwurf veröffentlicht werden, so benötigen Versicherungsunternehmen zukünftig eine Gewerbeerlaubnis für Kapitalanlagevermittlung. Eine Erlaubnis der BaFin zum Betreiben von Versicherungsgeschäften reicht dann nicht mehr aus“, so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleistungsvertrieb spezialisierten Kanzlei GPC Law. „Das bedeutet zudem, dass die Versicherungsunternehmen die Qualifikation ihrer Angestellten, bspw. durch eine Sachkundeprüfung nachweisen müssen. Im Übrigen sind dann auch Versicherungsunternehmen an die umfangreichen Wohlverhaltenspflichten der Finanzanlagenvermittlerverordnung gebunden“, meint der Berliner Anwalt.

Weiterführende Links:

Konsultation 05/2013, Entwurf einer Verlautbarung Vermittlung von Anteilen an Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens, GZ: VA 52-I 5005-2013/0002 (http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2013/dl_kon_0513_entwurfverlautbarung_va.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

§ 7 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/vag/__7.html)

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