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Strampeln für den Fiskus

Bild: Strampeln für den Fiskus
Ralf Bentz, Diplom-Betriebswirt, Steuerberater
Ralf Bentz, Diplom-Betriebswirt, Steuerberater

(openPR) Überlässt ein Arbeitgeber (oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter) dem Arbeitnehmer ein Fahrrad statt eines Autos zur privaten Nutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der zum Arbeitslohn gehört. Für die Steuer berechnet sich dieser Vorteil als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung mit 1 % der - auf volle 100 EUR abgerundeten - unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads. Dabei ist die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 EUR nicht anzuwenden.
Anders sieht es aus, wenn das Verleihen von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört, was beispielsweise bei Fahrradverleihfirmen, aber auch bei Hotels der Fall sein kann. Die Berechnung des Vorteils basiert dann auf 96 % des Endpreises, zu dem der Arbeitgeber das Rad den Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Bei Personalrabatten darf der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR berücksichtigt werden. Diese Regeln gelten auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet werden, und für die keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht.
Wird das E-Bike jedoch als Kfz eingestuft - beispielsweise weil es Geschwindigkeiten über 25 km/h erreicht -, wird der geldwerte Vorteil wie bei Pkws dreistufig ermittelt:
1. Bei Privatfahrten ist monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Listenpreises anzusetzen, und zwar ohne die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 EUR.
2. Kann das E-Bike auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, werden monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit angesetzt - maximal jedoch die gesamten Fahrradaufwendungen.
3. Eher seltener wird das Rad wohl zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eingesetzt. Hier wären 0,002 % des Listenpreises pro Kilometer zwischen dem eigenen Hausstand und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass auch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für das Fahrrad geführt werden kann. Damit kann dann nachgewiesen werden, dass das Fahrrad nur zu betrieblichen Fahrten genutzt wird.

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