(openPR) Versicherung zahlt 400.000,00 Euro Abfindung. Das Gericht wankt bei der Entscheidung zwischen alles oder nichts. Schwierige Verjährungsproblematik war zu klären.
Im Jahre 1980 erlitt der damals 24-jährige Herr K. unverschuldet einen schweren Unfall bei dem er eine unvollständige Querschnittlähmung erlitt. In dem darauf folgenden Rechtsstreit erstritt er im Jahre 1987 eine Abfindung für alle vorhersehbaren Gesundheitsschäden in Höhe von 140.000,00 DM. Alle zukünftigen materiellen Schäden, insbesondere der Entgeltschaden waren davon ausgenommen. Hier erklärte die Haftpflichtversicherung den Verzicht auf den Verjährungseinwand.
Im Jahre 2004 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand so sehr, dass er nicht mehr in der Lage war, jegliche berufliche Tätigkeiten fortzusetzen. Aufgrund dessen beauftragte er im Jahre 2006 Rechtsanwälte, die den Entgeltausfall gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen sollten. Diese waren nicht nur mit der Berechnung sondern auch mit den grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen überfordert. Dennoch versuchten diese drei Jahre lang vergeblich den Zahlungsanspruch durchzusetzen. Zum Schluss kam man zu dem Ergebnis, dass alle Ansprüche verjährt seien, obwohl die Haftpflichtversicherung sich noch gar nicht auf die Verjährung berufen hatte. Für die weitere Bearbeitung sollte Herr K. sich einen neuen Rechtsbeistand suchen, falls er das aussichtslose Verfahren weiter betreiben wolle.
Im Jahre 2011 wandte sich Herr K. an den Rechtsanwalt Lattorf, der sich auf Rechtsstreitigkeiten mit Schwerstverletzungen spezialisiert hatte. Nach einem ersten Forderungsschreiben berief sich die Haftpflichtversicherung im Jahre 2011 auf die Verjährung der Ansprüche. Daher musste innerhalb von einem Monat die Klage erhoben werden. Dies bedeutete die konkrete Berechnung und Darstellung des Entgeltausfalls und sonstigen Schäden anhand der vorher bestehenden Einkünfte abzüglich der laufend erhaltenen Sozialleistungen innerhalb kürzester Zeit.
Da Herr K. mittellos war, wurde für ihn Prozesskostenhilfe beantragt. Gegen die Bewilligung wehrte sich bereits die Haftpflichtversicherung mit der Begründung, dass alle Ansprüche verjährt seien. Das Gericht bewilligte allerdings den Antrag, da es zu diesem Zeitpunkt der Ansicht war, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, so dass die Erfolgsaussichten für Herrn K. zunächst positiv aussahen.
Allerdings war das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 4.11.11 plötzlich anderer Ansicht und neigte dem Vortrag der beklagten Versicherung zu, dass die Ansprüche verjährt seien. Es machte folgenden Hinweis: „Nach dem alten Verjährungsrecht ist es so, dass ein Verjährungsverzicht generell unwirksam ist. (…) Allerdings bestand ein schutzwürdiges Vertrauen des Gläubigers, dass der Schuldner sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Bei einem unbefristeten Verjährungsverzicht bedeutet dies, dass der Kläger dann kein schutzwürdiges Vertrauen mehr hatte, als er seinen Anspruch nur noch im Wege der Klage geltend machen werde können. Dies sei für den Kläger allerdings schon im Jahre 2006 ersichtlich, nachdem die Beklagte vorgetragen hätte, dass man die Ansprüche für unberechtigt halte und es hierzu einen längeren Schriftwechsel gegeben hatte.“
Nach diesem richterlichen Hinweis schien die Sache plötzlich aussichtslos. Dennoch wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung und die gesamte Korrespondenz aus dem Jahre 1987 und 2006 vom RA Lattorf überprüft und es stellte sich heraus, dass es sich bei der damals abgegebenen Verzichtserklärung um ein titelersetzendes Anerkenntnis gehandelt hatte, das eine andere rechtliche Qualität besitzt als eine einfache Verzichtserklärung. Dies hatte das Gericht bislang falsch bewertet.
Aufgrund der Tätigkeit des Anwalts erging ein Beschluss vom 9.12.2011, in dem es hieß: „In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es an seiner im Termin vom 04.11.2011 geäußerten Rechtsauffassung angesichts der rechtlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 25.11.2011 nicht mehr festhält und davon ausgeht, dass es sich bei dem Schreiben vom 04.03.1987 um ein titelersetzendes Anerkenntnis handelt.“ Damit schien die Sache für Herr K. erfolgreich auszugehen.
Allerdings war damit nur der Verjährungseinwand ausgeräumt. Völlig offen war, ob die aktuell aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Herrn K. tatsächlich auf den Unfall aus dem Jahre 1980 zurückzuführen waren. Dies bezweifelte das Gericht, in dem es schriftlich am 19.12.2012 auf den Antrag des Klägers auf ein Grundurteil mitteilte: „Ungeachtet dessen, dass der Erlass eines Grundurteils der Förderung der Erledigung des Rechtsstreites durchaus zuträglich sein dürfte, steht dem aus Sicht des Gerichts entgegen, dass ein Grundurteil zum Anspruchsgrund einer Schadensersatzforderung nur dann ergehen kann, wenn jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit vom Bestehen des Schadens auszugehen ist. An dieser großen Wahrscheinlichkeit dürfte es angesichts der angesprochenen Kausalitätsproblematik fehlen.“ Das Gericht riet Herrn K. daher, sich auf eine geringe Summe zu vergleichen, was er aber ablehnte. Die Erfolgsaussichten waren wieder zweifelhaft.
Auf Antrag des Rechtsanwaltes Lattorf wurde Beweis erhoben über die Tatsache, dass die Beschwerden kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Das dann erstellte Gutachten bestätigte dies vollumfänglich, so dass der Anspruch weitgehend berechtigt war.
In der weiteren mündlichen Verhandlung schlug das Gericht vor, sich im Rahmen eines Regulierungsvergleichs gütlich zu einigen. Da die Berufung der Beklagten offen stünde und viele Details noch nicht geklärt seien, so dass der Rechtsstreit noch länger andauern dürfte, war Herr K dazu bereit. Hier wurde der zukünftige Entgeltausfall nebst bisherigem Ausfall zwischen 350.000,00 Euro und 450.000,00 Euro beziffert, je nach Lebensdauer des Herrn K.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 bot die Beklagte einen Betrag in Höhe von 290.000,00 Euro an. Zu guter Letzt einigte man sich auf eine Vergleichssumme in Höhe von 400.000,00 Euro. Anzumerken ist, dass der ursprüngliche Klageantrag bei 220.000,00 Euro lag. Vom Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts Lattorf bis zur Auszahlung des Geldes lagen 22 Monate.
Was lernt man aus diesem Fall:
1. Prüfen Sie verloren geglaubte Verfahren nochmal eingehend ab. Auch Gerichte können irren.
2. Bei gravierenden möglichen Zukunftsschäden lassen Sie die Gegenseite nicht nur einen Verjährungsverzicht abgeben, sondern ein titelersetzendes Anerkenntnis.
3. Beachten Sie, dass sowohl Entgeltausfälle, Pflege- und Haushaltsführungsschäden über einen langen Zeitraum extrem hohe Summen ergeben können, die das Schmerzensgeld häufig übertreffen.
4. Wenn die Versicherung trotz Vorliegen eines Verjährungsverzichts die Einrede der Verjährung erhebt, müssen Sie die Klage innerhalb eines Monats erheben, um die Verjährung zu verhindern.
5. Lassen Sie sich durch Vergleichsvorschläge des Gerichts nicht verunsichern.
6. Verkaufen Sie sich in den Vergleichsverhandlungen nicht unter Wert. Ziehen Sie das Verfahren ggf. bis zum Ende durch – ohne sich zu vergleichen.
7. Schalten Sie einen Spezialisten auf dem Gebiet des Personenschadensrechts ein.
Das Verfahren lief beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 O 43/11 und kann dort eingesehen werden.
Rechtsanwalt
Christian Lattorf













