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Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen (MDK)

26.04.201311:17 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen (MDK)
ISDSG Bild: Jäschke
ISDSG Bild: Jäschke

(openPR) Ende März 2013 berichteten wir über den unzulässigen Austausch von Patientendaten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zur Klärung von Behandlungsfällen. Diesen Austausch bestätigten auch die Helios-Klinken und wiesen gleichzeitig auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) hin, welcher für die Klärung von Abrechnungen zuständig sei. Laut der Krankenkassen versuche man die Klärung von Behandlungsfällen unbürokratisch zu gestalten und wolle den MDK erst als letzte Instanz einschalten.



Im aktuellen Tätigkeitsbericht macht der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar die Krankenkassen darauf aufmerksam, die dem MDK vorbehaltene Datenerhebung zu respektieren. Zum Beispiel sei es aus diesem Grund von den Krankenkassen unzulässig, eigene Gutachten, die etwa die Entscheidung von Leistungsanträgen unterstützten, in Auftrag zu geben. Viel mehr müsse hier der Medizinische Dienst der Krankenversicherung beauftragt werden. Ein weiterer kritischer Punkt sei die Erhebung und Verarbeitung von Sozialdaten durch „Selbstauskunftsbögen“, welche bisweilen versteckt durch Leistungsverweigerung oder -entzug durchgesetzt werden.

Doch was ist der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung“ und was sind die Aufgaben?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist ein gutachterlich unabhängiges Institut der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Der MDK wurde als sozialmedizinisches Beratungsorgan eingerichtet, um eine medizinisch neutrale Beurteilung aller gesetzlich Versicherten sicherzustellen. Er finanziert sich durch eine Umlage aller Krankenkasse im Land.

Die Aufgaben des MDK sind in § 275 des fünften Sozialgesetzbuches geregelt. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überprüfung der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeit bei Ärzten, die besonders häufig Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit ausstellen, oder bei Arbeitnehmern, die besonders häufig oder innerhalb kurzer Zeit arbeitsunfähig sind. Eine weitere und im Zusammenhang mit diesem Thema interessante Aufgabe ist die „Prüfung der ordnungsgemäße Abrechnung“ , welche in Absatz 1c geregelt wird. Eine derartige Prüfung ist „spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse und durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen anzuzeigen.“ Sollte bei der Prüfung keine Abrechnungsminderung festzustellen sein, hat die Krankenkasse eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 € an das Krankenhaus zu entrichten.

Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Einschaltung des MDKs in die Besprechung von Behandlungsfällen zu begrüßen, da an den MDK nur Sozialdaten übermittelt werden dürfen, die für die Prüfung des Sachgegenstandes relevant sind. Die Übermittlung der Daten erfolgt von den Krankenkassen. Für die Übertragung von freiwillig an die Krankenkasse überlassenen Daten benötigt der MDK eine Einwilligung des Versicherten. Da die Beurteilung der Fälle durch die unabhängigen Ärzte des MDK stattfindet, unterliegen die Patientendaten auch weiterhin der ärztlichen Schweigepflicht, an welche die Mitarbeiter der Krankenkassen nicht gebunden sind. Des Weiteren ist jeder nicht-ärztliche Mitarbeiter des MDK verpflichtet, über personenbezogene Daten Stillschweigen zu bewahren. Ein weiterer Vorteil des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ist, dass jeder Versicherte das Recht auf Auskunft, Akteneinsicht und auf Widerspruch hat.

Die Begründung der Krankenkassen, eine möglichst unbürokratische Lösung zu finden, mag einen gewissen Wahrheitsgehalt haben, aber der Hauptgrund wird die Aufwandsentschädigung der Krankenkassen in Höhe von 300 € an die Krankenhäuser sein, für den Fall, dass die Untersuchung keine fehlerhafte Abrechnung beweisen kann.

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