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Neuregelung der Gelangensbestätigung

Bild: Neuregelung der Gelangensbestätigung
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C

(openPR) Auf die massive Kritik an der Gelangensbestätigung hat die Finanzverwaltung mit deutlichen Erleichterungen reagiert, die der Bundesrat jetzt abgesegnet hat.

„Die Einführung der Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen hatte letztes Jahr einen Proteststurm ausgelöst“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Auf die massive Kritik ist die Finanzverwaltung zumindest teilweise eingegangen. Zwar hält sie an der Gelangensbestätigung grundsätzlich fest, hat die Regelungen aber um deutliche Erleichterungen für die Praxis ergänzt.



Diese Erleichterungen hat der Bundesrat jetzt in Form der „Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ beschlossen. „Damit können die geänderten Vorgaben zur Gelangensbestätigung am 1. Oktober 2013 in Kraft treten“, erläutert Steuerexperte Radke. Bis es soweit ist, kann der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung weiter mit den alten Nachweismöglichkeiten geführt werden, die bis zum 31. Dezember 2011, also bis zur Einführung der Gelangensbestätigung, galten. Die geänderte Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung lässt nämlich ausdrücklich für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die bisherigen Nachweismöglichkeiten zu.

Danach gelten die folgenden Regelungen.

• Nachweis: Der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Das ist laut der Verordnung insbesondere mit einer Gelangensbestätigung möglich. Anders als bisher sieht die Verordnung aber nicht mehr die Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis und listet für bestimmte Fälle sogar ausdrücklich andere Nachweismöglichkeiten auf. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Verkäufer den Nachweis auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen kann, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Wer aber nicht auf eine der ausdrücklich als zulässig gelisteten Nachweismöglichkeiten zurückgreift geht natürlich immer das Risiko ein, dass erst ein Finanzgericht den Nachweis wirklich anerkennt – oder eben verwirft.

• Gelangensbestätigung: Die Gelangensbestätigung muss fünf Angaben enthalten, nämlich den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands (bei Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer), den Ort und den Monat der Ankunft im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie die Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthält. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

• Sammelbestätigung: Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, die die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammenfasst.

• Elektronische Übermittlung: Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist keine Unterschrift notwendig, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Wenn die Gelangensbestätigung also zum Beispiel per E-Mail übermittelt wird, muss man der E-Mail entnehmen können, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten heraus abgesendet wurde.

• Warenversand: In Versendungsfällen kann der Nachweis ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme der Lieferung ergibt. Insbesondere kann das ein Konnossement oder ein handelsrechtlicher Frachtbrief sein, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung über den Erhalt der Lieferung enthält. Es genügen auch Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements. Alternativ kommt auch ein anderer handelsüblicher Beleg in Frage, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die einige Pflichtangaben enthalten muss. Diese Angaben entsprechen inhaltlich den Angaben, die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlich sind.

• Paket-/Kurierdienst: Erfolgt der Versand der Ware per Paket- oder Kurierdienst, kann der Verkäufer den Belegnachweis mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung in Verbindung mit dem Tracking&Tracing-Protokoll führen.

• Postversand: Beim Postversand genügt ein Einlieferungsschein zusammen mit einem Beleg für die Bezahlung der Lieferung.

• Versand durch den Abnehmer: Übernimmt der Abnehmer den Versand der Ware, nennt die Verordnung als weitere Nachweismöglichkeit einen Beleg über die Zahlung der Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, für die die Verordnung ebenfalls die notwendigen Angaben vorgibt. Die Bescheinigung muss demnach Name und Anschrift des Spediteurs, des Verkäufers sowie des Auftraggebers enthalten, außerdem den Empfänger und Bestimmungsort des Gegenstands sowie Menge und handelsübliche Bezeichnung. Schließlich ist noch eine vom Spediteur unterschriebene Versicherung notwendig, dass der den Gegenstand an den Bestimmungsort befördert.

• Gemeinschaftliches Versandverfahren: Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht werden, die nach Eingang des Beendigungsnachweises erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

• Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Für verbrauchsteuerpflichtige Waren genügt die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes.

• Fahrzeuge: Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert, genügt der Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs im Bestimmungsland.

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