(openPR) Anfang März hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in einem Interview im NDR Radio auf einen zu engen Kontakt zwischen den Krankenkassen und Kliniken hingewiesen. Er sieht dadurch den Schutz der medizinischen Gesundheitsdaten gefährdet. Schuld daran sei der Strukturausgleich der Krankenkassen, dieser würde falsche Anreize setzen.
Gelegentlich treffen sich Vertreter von Krankenkassen mit Vertretern bzw. Personal von Kliniken um eventuelle Unklarheiten bei der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen ihrer Versicherten zu beseitigen. Dieser Austausch von Patientendaten sei laut Schaar gesetzlich nicht vorgesehen und somit unzulässig. Weiterhin weist der Bundesdatenschutzbeauftragte daraufhin, dass die Mitarbeiter oder Ärzte eines Krankenhauses sich strafbar machen, wenn sie unberechtigt Patientendaten offenbaren würde.
Die Krankenkassen hätte laut Schaar ein wirtschaftliches Interesse an diesen Daten: „Das Interesse liegt darin, dass im Strukturausgleich zwischen den Krankenkassen diejenige Krankenkasse am meisten profitiert, die die krankesten Versicherten hat.“
Doch was ist überhaupt der „Strukturausgleich“?
Der „Strukturausgleich“ heißt vollständig Risikostrukturausgleich. Der Risikostrukturausgleich wurde 1994 eingeführt und gilt als begleitende Maßnahme für die 1996 eingeführte freie Kassenwahl (siehe SGB V § 175). Durch den Risikostrukturausgleich bekommen Krankenkasse mit einer schlechten Risikostruktur, sprich die Krankenkassen mit den „krankesten“ Versicherten, eine Ausgleichszahlung von den Krankenkassen mit einer guten Risikostruktur.
Im Jahr 2009 wurde eine neue Art der Ausgleichsstruktur mit der Einführung des Gesundheitsfonds (siehe SGB V §266) eingeleitet. Die Krankenkassen erhalten nun eine Grundpauschale sowie alters-, geschlechts- und risikobedingte Zu- oder Abschläge. Außerdem wurde der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich, bei dem die Krankenkassen weitere Zahlungen aus dem Gesundheitsfond erhalten, wenn der Versicherte bestimmte „Kriterien“ einer Erkrankung erfüllt, eingeführt.
Durch diese Ausgleichsstruktur würden für die Krankenkasse falsche Anreize gesetzt. So würde, laut Schaar, „im Nachhinein Mitarbeiter der Kassen kommen und sagen: Lass uns noch einmal über die Fälle diskutieren“. Dabei würde zusätzliche Gesundheitsdaten offenbart werden, was nicht durch das Sozialgesetzbuch abgedeckt und somit aus Sicht von Peter Schaar unzulässig sei.
Dabei entsteht gerade für beteiligte Ärzte ein großes Risiko, wenn sie bei solchen Treffen vertrauliche Patientendaten weitergeben und somit die ärztliche Schweigepflicht verletzten. Laut §203 StGB kann eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Zudem sind weitere Sanktionen, wie eine Kündigung oder Schadensersatzforderungen des Geschädigten, möglich.
Die beteiligten Krankenkasse haben die Vorwürfe des Bundesdatenschutzbeauftragten dementiert und erklärten, es handele sich bei den Treffen nur um die Klärung von Verständnisfragen und bewege sich im gesetzlich erlaubten Rahmen.
Laut Prof. Dr. Thomas Jäschke stehen häufig die datenschutzrechtlichen Anforderungen dem wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens gegenüber. Zudem sind den meisten Unternehmen die Konsequenzen aus solchen Datenschutzverletzungen nicht bewusst.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Krankenhäuser sowie ihre Mitarbeiter und Ärzte abwägen sollten, welche Informationen weitergegeben werden dürfen und welche nicht. Auf jeden Fall sollte in solchen Fällen immer der zuständige Datenschutzbeauftragte informiert und in die Gespräche mit einbezogen werden.










