(openPR) Dr. Hetmeier Immobilien empfiehlt Verkäufern Offenlegung bekannter Mängel
Zu den unterschätzen Risiken beim Verkauf einer Immobilie gehört die Sachmängelhaftung des Verkäufers. Zwar werden gebrauchte Häuser und Wohnungen regelmäßig unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Der Verkäufer wird aber durch den Gewährleistungsausschluss im Notarvertrag nicht geschützt, wenn er ihm bekannte Mängel verschweigt. Für diesen Fall drohen Schadensersatzansprüche in empfindlicher Höhe. „Wir raten unseren Kunden deshalb zur Offenlegung aller bekannten Mängel“, erklärt die Dortmunder Immobilienmaklerin Dr. Marita Hetmeier: „Im Einzelfall sollte der Hinweis auf offenbarte Mängel auch im Notarvertrag vermerkt werden, um einem Streit von vorneherein aus dem Wege zu gehen.“
Wer als Verkäufer weiß, dass die Eternitfassade seines Hauses mit Asbestfasern kontaminiert ist, die Kellerabdichtung schadhaft und der Keller feucht ist, muss dies dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages mitteilen. Gleiches gilt bei einem akuten Befall mit Holzbock, einem undichten Dach oder bei einer nicht funktionsfähigen Heizung. Unter Umständen muss der Verkäufer einen Mangel sogar dann offenbaren, wenn er ihn vor dem Verkauf technisch einwandfrei beseitigt hat. Das gilt insbesondere bei einem Befall mit Hausschwamm. Auch wenn der Hausschwamm saniert ist, mindert der eingetretene Befall den Verkehrswert des Hauses. Aus diesem Grunde nimmt die Rechtsprechung an, dass der Verkäufer einen Hausschwamm auch nach ordnungsgemäßer Sanierung dem Käufer offenbaren muss.
Dr. Hetmeier: „Auch auf dem Immobilienmarkt gilt ein gutes altes Sprichwort: Ehrlich währt am längsten! Wir achten als ehrliche Makler darauf, dass beim Verkauf von Häusern und Wohnungen nichts unter den Teppich gekehrt wird. Davon profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen.“
Dr. Marita Hetmeier













