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Berufung gegen Facebook-Urteil wird durchgeführt

20.02.201317:52 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Das Landgericht Regensburg (Az.: 1 HK O 1884/12) hatte entschieden, dass das Wiesbadener EDV-Beratungshaus LAMARC gegen die Impressumspflicht verstoßen habe, weil nicht erwiesen sei, dass auf der Infoseite der Firmenpräsenz auf Facebook das vollständige Impressum abrufbar war. Das Gericht ließ es nicht ausreichen, dass die Firmenangaben auf der Facebookpräsenz zum einen weitgehend vorhanden waren, zum anderen dort unmittelbar sichtbar ein Link zur Homepage der Beklagten, die dort unmittelbar einen Link zu einem vollständigen Impressum vorhielt.



Ebenso wenig beeindruckte das Vordergericht, dass die Abmahnerin über ein automatisiertes System nach eigenen Angaben 30.000 Impressumsverletzungen alleine auf Facebook festgestellt haben möchte und innerhalb von nur 8 Tagen mindestens 181 Abmahnungen aussprach, obwohl die eigene Geschäftstätigkeit überschaubar zu sein schien.

„Nachdem wir das Urteil und die Rechtslage noch einmal geprüft haben, kommen wir zu dem Ergebnis, dass das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben kann und darf“, so der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht aus Wiesbaden.  

Nach Ansicht der Prozessbevollmächtigten von LAMARC setzte sich das LG Regensburg mit der Frage nach der Zwei-Klick-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) schlicht nicht auseinander, wonach ein Link zur Homepage und dem Impressum über zwei Verweise ausreicht. Dies müsse umso mehr gelten, wenn zu dem Link die Firmenangaben im Übrigen weitestgehend vollständig war.

Das Gericht vermischte nach Meinung des Wiesbadener Rechtsanwalt rechtsfehlerhaft die geschäftlichen Tätigkeiten einer anderen Unternehmung, die zum Nachweis für das Wettbewerbsverhältnis angeführt wurde, mit der Abmahnerin.

Vor allem aber wird als rechtsfehlerhaft bewertet, dass das Gericht in der softwareseitigen Automatisierung zur Ermittlung von Impressumsverstößen ein Argument gegen die Rechtsmissbräuchlichkeit sah, weil der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zur angeblichen und bestrittenen Geschäftstätigkeit der Abmahnerin vergleichsweise gering sei.

„Führt man die Argumentation des Vordergerichts konsequent weiter", so Dr. Rauschhofer, „würde die softwareseitige Automatisierung der Feststellung von Impressumsverstößen zu einer Rechtsmäßigkeit von Vielfachabmahnungen führen. Darüber hinaus hat das Gericht seine Argumentation u.E. nicht konsequent zu Ende gedacht: wenn nämlich eine Rechtsmissbräuchlichkeit durch den geringen Aufwand nicht mehr gegeben sei, weshalb bedarf es dann bei solch einfachen automatisierten Feststellungen noch der Einschaltung eines Anwalts in 181 Fällen in 8 Tagen?“

Da der Fall diverse grundsätzliche Fragestellungen enthält, bedarf es hier der entsprechenden Rechtsfortbildung, die zu zwei Leitsätzen führen muss: 

1. Hält ein Unternehmen auf seiner Social Media-, insbesondere Facebook-Präsenz bis auf die wenige Angaben, wie die des Vertretungsberechtigten oder Handelsregisters, alle es klar identifizierenden Informationen vor und ist bei diesen Angaben ein Link zur Homepage dieses Unternehmens aufgeführt, der von dort unmittelbar und leicht auffindbar zu einem vollständigen Impressum führt, erfüllt dies die Anforderungen an § 5 TMG, überschreitet jedenfalls nicht die Bagatellgrenze des § 3 UWG und stellt somit jedenfalls keine Wettbewerbsverletzung dar. Ein Verbraucher kann sich ohne weiteres über die Identität des auf Facebook präsenten Unternehmens informieren und nähere Angaben des Impressums unmittelbar und leicht auffindbar über zwei Klicks erreichen.

2. Nutzt ein Unternehmen eine softwareseitige Automatisierung zur Ermittlung einer Vielzahl von Impressumsverstößen und mahnt dann innerhalb von einer Woche 180 Unternehmen ab, sind die Fälle einfach und gleich gelagert, so dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Ein Gebührenerstattungsanspruch besteht somit nicht.

„Trotz des erstinstanzlich überraschenden und wenig erfreulichen Urteils sind wir nach wie vor zuversichtlich, dass der Rechtsfehler im Reparaturbetrieb der Berufungsinstanz korrigiert wird“, so Dr. Rauschhofer abschließend.

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