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Ärger mit dem Handwerker - Kostenvoranschlag ist nicht immer verbindlich

18.02.201314:12 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Rechtsanwaltskammer Koblenz. Am 21.02.2013 informieren Rechtsanwalt Dr. Axel Merz, der Architekt und Sachverständige Diplom-Ingenieur Michael Probst und Rechtsanwalt Dr. Armin Roßbach beim Koblenzer Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz über die Rechte der Bauherren.

Überhöhte Handwerkerrechnungen sind oft ein Ärgernis. Ein Kostenvoranschlag kann hier Abhilfe schaffen. Aber Achtung! Der genannte Endpreis ist nur verbindlich, wenn der Handwerker ausdrücklich dessen Einhaltung garantiert hat.

Ist dies nicht geschehen, dann handelt es sich bei dem Kostenvoranschlag lediglich um eine nur bedingt verbindliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten. In diesem Fall muss der Kunde es hinnehmen, wenn der Endpreis teurer als der Kostenvoranschlag ist. Das gilt bis zu einem Preisanstieg von rund 15 bis 20 Prozent. Fällt die Endsumme höher aus, dann sollte der Handwerker seinen Auftraggeber zuvor darauf hinweisen. Tut er das nicht, ist er unter Umständen gegenüber seinen Kunden schadensersatzpflichtig oder der Kunde muss nicht die volle Vergütung zahlen.

Der Aufwand für den Kostenvoranschlag selbst muss übrigens nur dann vergütet werden, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde.

Weitere Informationen zum Thema „Meine Rechte als Bauherr“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 21.02.2013, 17:30 Uhr im Görreshaus, Eltzerhofstraße 6a in 56068 Koblenz. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, E-Mail
Der Eintritt ist frei! Nach der Veranstaltung wird ein Imbiss gereicht.


Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts¬anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz¬nach, Koblenz, Mainz und Trier.

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