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Ruf mich (nicht) an!

08.02.201313:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ruf mich (nicht) an!

(openPR) Verbreitet ist noch immer die Ansicht, man dürfe andere Unternehmen anrufen und seine Leistungen anpreisen. Tatsächlich haben die Gerichte der Telefonakquise ganz enge Grenzen gesetzt.

Grundsätzlich darf man ein Unternehmen nur anrufen, um Werbung in irgendeiner Form zu machen, wenn das Unternehmen zugestimmt hat.

Ausnahmsweise darf man dort anrufen, wenn das Unternehmen mutmaßlich (!) ein konkretes (!) Interesse gerade an der telefonischen Kontaktaufnahme hat. Es geht also nicht so sehr darum, ob das angerufene Unternehmen Interesse an meiner Dienstleistung hat. Das Unternehmen muss vielmehr Interesse daran haben, dass ich es anrufe, um telefonisch Werbung zu machen.

Bedeutet: Nur, weil ein Unternehmen dicke Weihnachtsfeiern schmeißt, darf eine Agentur nicht dort anrufen und fragen, ob man die Feiern organisieren dürfe.

Ein Anruf wäre bspw. aber zulässig, wenn ein Unternehmen öffentlich nach Agenturen sucht und dabei auch die telefonische Kontaktmöglichkeit anbietet.

Nur, weil das Unternehmen seine Telefonnummer im Impressum oder unter Kontakt stehen hat, ist noch lange kein Werbeanruf erlaubt.

Im Übrigen sind auch solche Anrufe verboten, mit denen man sich telefonisch erkundigt, ob man per Post Werbung zusenden dürfe. Für den umgekehrten Fall gilt das auch: Wenn ich Postwerbung verschickt habe, darf ich nicht hinterhertelefonieren.

Wenn sich der Anruf ausschließlich darauf beschränkt, den Namen des Sachbearbeiters herauszufinden, um die Werbepost konkret adressieren zu können, dürfte solch ein Anruf m.E. gerade noch zulässig sein. Dann darf aber in diesem Telefonanruf keine Werbebotschaft stecken bzw. mal eben gefragt werden, ob der Sachbearbeiter ggf. auch zufällig telefonisch zu sprechen sei. Verboten sein dürfte der Anruf auch dann, wenn sich der Name des Ansprechpartners unschwer bspw. über die Website in Erfahrung bringen ließe.

Am Rande: Verbraucher dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung angerufen werden.

Und: Wer sich gegen unerlaubte nervige Werbeanrufe wehren will, sollte nicht mit der Trillerpfeife in den Hörer pfeifen. Dies hatte nämlich mal eine ältere Dame gemacht, die sich über Anrufe ihres Telefonanbieters geärgert hatte. Der arme Mitarbeiter am anderen Ende der Leitung erlitt einen Tinnitus, die alte Dame wurde wegen Körperverletzung zu 800 Euro Strafe verurteilt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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