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Keine Jagd auf meinem Grundstück

27.01.201319:33 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Jagd auf meinem Grundstück

(openPR) Skandal: Verstößt der Gesetzentwurf erneut gegen die EU-Menschenrechtskonvention?

Immer mehr Grundstückseigentümer wollen es nicht länger hinnehmen, dass Jäger auf ihrem Grund und Boden wild lebende Tiere und Haustiere (Hunde und Katzen) erschießen oder dass gar -zig schwer bewaffnete Waidmänner das Grundstück betreten, um dort eine Treibjagd zu veranstalten.


Ende Februar 2013 soll der Deutsche Bundestag über Änderungen des Bundesjagdgesetzes abstimmen. Grund für die Gesetzesänderung: Das deutsche Jagdgesetz verstößt laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstücksbesitzer gegen ihren Willen und zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen - auch wenn sie das Töten von Tieren nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können.

Zwar sieht der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMVL), der unter massiver Einflussnahme der Jagdverbände zustande gekommen ist, vor, dass Grundeigentümer von Flächen, die einem gemeinschaftlichen Jagdrevier angehören, einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihres Eigentums stellen. Allerdings sollen unverhältnismäßig hohe finanzielle Hürden und ein aufwändiges Antragsverfahren, in dem auch die Jagdgenossenschaft, Jagdpächter und angrenzende Grundeigentümer mitreden dürfen, den Jagdgenossen in der Praxis davon abhalten, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Menschenrecht auf Eigentum auch wahrnehmen zu können.

Und: Falls die Jagdbehörde dem Antrag auf Ruhen der Jagd tatsächlich statt gibt, heißt das immer noch nicht, dass auf dem Grundstück tatsächlich nicht mehr gejagt werden darf. Im Falle von Treibjagden soll die Ausübung der Jagd auch gegen den Widerstand des Eigentümers erlaubt bleiben. Sogar eine zwangsweise behördliche Anordnung der Jagd ist vorgesehen.

Damit torpediert der Gesetzesentwurf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ganz massiv - und stellt eine erneute Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention dar:

Skandal Nr. 1: Ein Grundstückseigentümer, der die Jagd ablehnt, kann das Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen zwar beantragen - aber das heißt noch lange nicht, dass seinem Antrag auch tatsächlich stattgeben wird! Zunächst einmal muss der Grundstückseigentümer »seine ethischen Motive glaubhaft machen«. Aber das reicht noch lange nicht aus: »Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag eine Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durchzuführen: neben dem Antragsteller sind auch Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange anzuhören«, heißt es in dem Gesetzesentwurf.

Im Klartext: Jagdgenossenschaft oder der Jagdpächter können beispielsweise behaupten, dass durch das Ruhen der Jagd auf dem Grundstück ethischen Jagdgegners Wildseuchen drohen könnten - und schon muss der Tierfreund weiter hinnehmen, dass Hobbyjäger auf seinem Eigentum Hochstände errichten und Tiere abknallen - sogar die eigene Katze oder den Hund, falls sie angeblich beim »Wildern« erwischt werden.

Skandal Nr. 2: Ein Grundstücksbesitzer, der die Jagd - und besonders tierschutzwidrige Treibjagden - ablehnt, muss diese Treibjagden auf seinem Grund und Boden weiter dulden! Ausdrücklich wird in den Erläuterungen des BMVL zum Gesetzesentwurf festgelegt, dass das Grundstück eines ethischen Jagdgegners nicht befriedet wird, »wenn die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde.«

Oder die Jagdbehörde gibt dem Antrag auf Befriedung des Grundstücks aus Gewissensgründen statt, lässt aber ausgerechnet für Treibjagden Ausnahmen zu. Dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 3: Der Grundstückseigentümer, der die Jagd ablehnt, muss laut dem vorliegenden Gesetzesentwurf mit dem Ruhen der Jagd auf seinem Grund und Boden warten, bis der Jagdpachtvertrag abgelaufen ist - was sogar Jahrzehnte (!) dauern kann. Sollte dies »im Einzelfall eine ungerechtfertigte Härte darstellen«, kann das Grundstück auch vorzeitig befriedet werden - allerdings kann die Jagdgenossenschaft dann verlangen, dass der ethische Jagdgegner »den Schaden ersetzt«.

Stellen Sie sich das einmal vor: Weil Jäger auf dem Grundstück, das Ihnen gehört, keine Tiere mehr tot schießen dürfen, müssen Sie die Waidmänner für entgangene Jagdfreuden und entgangene Beute entschädigen! Dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Lesen Sie mehr unter:
http://www.freiheit-fuer-tiere.de/vorschau/ministerium-kniefall-vor-der-jagdlobby.html
Lesen Sie auch den Offenen Brief der bundesweiten Bürgerbewegung „Zwangsbejagung ade“ an alle Bundestagsabgeordneten:
http://www.zwangsbejagung-ade.de/offener-brief-bundestagsabgeordnete/index.html

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