(openPR) Pressemitteilung vom 23.01.2013
Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel – Öffentliche Petition ID 37489
Assistenzhunde ermöglichen die selbstbestimmte Teilhabe am allgemeinen sozialen gesellschaftlichen Leben und sind unabhängig von ihrem spezifischen Aufgabengebiet generell als Hilfsmittel anzuerkennen.
Bis zum 20.2.2012 kann dieses Anliegen auf der Homepage des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2012/_10/_31/Petition_37489.html, gelesen, diskutiert und unterstützt werden. Die Petition benötigt innerhalb von 4 Wochen mehr als 50.000 Unterstützer, um das vorgegebene Quorum für eine öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses zu erreichen und der Forderung nach Gleichbehandlung und Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen im Assistenzhundewesen Nachdruck zu verleihen.
Diese sehr weitreichende Petition umfasst alle Aspekte des Assistenzhundewesens einschließlich der Tiergestützten Therapie, der Seite der Assistenzhundehalter und der Assistenzhundeausbilder.
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Durch fehlende bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen, betreffend sowohl die Gleichstellung und Anerkennung aller Assistenzhunde als Hilfsmittel als auch die Assistenzhunde-Ausbildung und das Assistenzhunde-Umfeld, wird von den gesetzgebenden Instanzen seit Jahrzehnten gegen dieses Recht verstoßen. Es bedarf einer sofortigen Änderung der Rechtslage.
Durch die Anerkennung als Hilfsmittel sowie die Aufnahme in den Hilfsmittelkatalog erreicht werden soll die rechtliche Gleichstellung der Assistenzhunde, d.h. Behindertenbegleit-, Blindenführ-, Signal-, Therapiebegleit-, Warnhunde u.a. Damit könnten die Kosten für einen Assistenzhund von den Kostenträgern (zum Beispiel Krankenkassen) übernommen werden. Eine weitere Forderung ist die Aufhebung der Förderungsbindung an eine Berufstätigkeit. Aber auch das Recht der Assistenzhundehalter auf ständige Begleitung durch den Assistenzhund, das wiederum einheitliche Kennzeichnungsregeln voraussetzt, wird eingefordert.
Zu klären sind außerdem Vorgaben für die Assistenzhunde-Ausbildung mit bundeseinheitlichen Qualitäts- und Ausbildungsstandards und Prüfungswesen sowie die Voraussetzungen, die ein Behinderter, aber auch ein Assistenzhund mit sich bringen muss.
Dies gilt auch für Vorgaben zur Ausbildung/Qualifikation der Ausbilder und die staatliche Anerkennung als Ausbildungsberuf mit geschützter Berufsbezeichnung.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Klärung der gesetzlichen Definition des Assistenzhundes als „Sache“. Durch diese Definition gibt es deutliche Benachteiligungen gerade der behinderten Assistenzhundehalter.
Menschen mit Behinderung(en) stehen unter besonderem Schutz und Fürsorge des Staates. Dieser ist verpflichtet, sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung, aber auch von Behinderten untereinander einzusetzen. Die im März 2009 von der Bundesregierung ratifizierte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung(en) garantiert neben dem Gleichstellungsgebot, dass Behinderte selbstbestimmt und unabhängig leben können.









