(openPR) Hamburg, 17. Januar 2013. Das Thema ist nicht neu, doch durch die intensive Berichterstattung der letzten Tage endlich ganz oben auf der politischen Tagesordnung angelangt: US-Strafverfolgungsbehörden können von US-amerikanischen Cloud-Anbietern jederzeit die Herausgabe von in der Cloud gespeicherten Kundendaten verlangen. Das wurde jetzt in einer Studie des Instituts für Informationsrecht der Universität Amsterdam (http://www.ivir.nl/) bestätigt.
In der Studie wird eindringlich darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, wenn die Daten außerhalb der USA, beispielsweise in Deutschland lagern. Für einen direkten Zugriff durch die US-Behörden reicht es aus, wenn das anbietende Unternehmen einen Sitz in den USA hat oder eine Geschäftsbeziehung "ständiger oder systematischer Natur" pflegt. Das betrifft also auch Tochterunternehmen der großen US-Konzerne.
Damit zeigt sich, dass die zum Schutz der Privatsphäre gedachten europäischen und nationalen Gesetze keinerlei Schutz bieten. Selbst vertragliche Zusatzvereinbarungen mildern das Risiko nicht ab, da diese gegen Befugnisse der US-Sicherheitsbehörden nicht greifen.
Die Empfehlung der Studie lautet, sich auf Anbieter zu beschränken, die ausschließlich nationalem Recht unterliegen. Dies ist bei dem Hamburger Anbieter Uptime IT der Fall. Uptime IT (http://www.uptime.de) betreibt seine beiden vCloud basierten Plattformen ausschließlich in Deutschland und unterliegt als unabhängiges deutsches Unternehmen ausschließlich deutschen Bestimmungen. Kundendaten sind damit bei Uptime vor dem Zugriff der US-Strafverfolgungsbehörden sicher.











