(openPR) Der BGH hatte erstmals die Frage zu entscheiden, ob dem privaten Käufer einer Solaranlage das Haustürwiderrufsrecht als Verbraucher zusteht oder dieser Unternhmer ist. Frage war somit, was passiert, wenn ein Privatmann mit einer Photovoltaik-Anlage so viel Strom produziert, dass er einen Teil ins öffentliche Netz einspeisen kann? Wird der Stromverkäufer dann automatisch zum Unternehmer? Steuerrechtlich war die Sache bislang klar, denn der Errichter einer Solaranlage, der den Strom einspeist, erwirtschaftet Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist daher Unternehmer.
Zivilrechtlich war die Frage bislang umstritten. Nunmehr hat der Käufer einer solchen Anlage, ein damals 76 Jahre alter Rentner, der sich im Nachhinein überrumpelt fühlte und den Kauf widerrufen wollte, geklagt. Der Verkäufer jedoch wollte ihm dieses Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei sogenannten Haustürgeschäften laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zusteht, nicht gewähren. Der Streit der Vertragspartner landete ist durch alle Instanzen über das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher verneinte (Az.: I-19 U 151/11), beim Bundesgerichtshof. Zu einem höchstrichterlichen Urteil kam es dennoch nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der BGH jedoch den Hinweis erteilt, dass der Käufer als Verbraucher einzuordnen sei. Daraufhin erkannte der Verkäufer die Forderung des Klägers an. Ein Urteil wurde seitens des Beklagten so vermieden (Az.: VIII ZR 121/12).
Aufgrund dieses richterlichen Hinweises können Verbraucher nun innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Bei finanzierten Geschäften ist der Verbraucher gem. § 358 BGB auch an die Finanzierung nicht mehr gebunden.
Gerne unterstütze ich Solarinvestoren, die mit völlig überzogenen Preisen an der Haustür überrumpelt wurden. Wer seine Fehlentscheidung rückgängig machen möchte, hat nunmehr sehr gute Chancen, die Finanzierung wieder zu kündigen und die Fehlinvestition rückgängig zu machen.
Stefan Göttlich
-Rechtsanwalt-
www.fondsanwalt.de
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