(openPR) Die Geschäftsführung der SEB Investment GmbH gab bereits im September des Jahres 2012 bekannt, dass die Rücknahme von Anteilsscheinen des Fonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund (WKN: 980231, ISIN: DE000980231) um weitere neun Monate verlängert wird, nachdem ursprünglich im Juni des Jahres 2012 lediglich eine dreimonateige Aussetzung vorgesehen war. Die Geschäftsführung der SEB Investment GmbH gab insbesondere die Begründung bekannt, dass jene für eine erfolgreiche Aufhebung der Aussetzung der Anteilrücknahme gebotenen Voraussetzungen nicht gegeben wären.
Die vorläufige Fondsschließung ist kein Einzelfall. Auch andere offene Immobilienfonds waren von derartigen Maßnahmen in der Vergangenheit betroffen.
Doch in dem Fondskommentar zum SEB ImmoPortfolio Target Return Fund aus dem Monat November 2012 wurde erklärt, dass im allgemeinen die Liquidation des Fonds nach einer Aussetzung der Anteilrücknahme in den letzten Jahren bei fast allen offenen Immobilienfonds folgte. Diese Option haben nun auch die Anleger des Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund bei ihren Erwägungen zu berücksichtigen.
Der SEB ImmoPortfolio Target Return Fund ist als ein international investierender offener Immobilienfonds ein Sondervermögen, das eine Kapitalanlagegesellschaft, die SEB Investment GmbH, verwaltet. Die einzelnen Anleger beteiligen sich mit Anteilscheine, die die Anteile an dem Sondervermögen verbriefen. Anteilscheine sind grundsätzlich auf jederzeitiges Verlangen des Anlegers von der Kapitalanlagegesellschaft zurückzunehmen.
vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/SEB_ImmoPortfolio_Target_Return_Fund_Rechtsanwalt_informiert.html
Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
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Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie sich bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und nicht beraten fühlen. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Insbesondere stehen Schadensersatzansprüche infrage, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen worden ist. Doch pauschale Aussagen verbieten sich. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten









