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SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen

Bild: SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund haben seit Anfang Juni Gewissheit: Der offene Immobilienfonds wird nicht wieder eröffnet, sondern bis Mai 2017 abgewickelt. Anleger müssen dabei Verluste befürchten.

Zwei Jahre nachdem der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile aussetzte und geschlossen wurde, kam Anfang Juni die ernüchternde Mitteilung durch die Fondsgesellschaft: Der Fonds wird liquidiert. Während der Abwicklungsphase werden die Fondsimmobilien verkauft und die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die in erster Linie von der Höhe der Verkaufserlöse abhängig sind. Dabei müssen die Anleger allerdings Verluste befürchten.



„Der Immobilienmarkt ist immer Schwankungen unterworfen. Das wirkt sich natürlich auf die Verkaufspreise aus. Diese Preisschwankungen sind aber nur ein Risiko, dem offene Immobilienfonds ausgesetzt sind“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Sinkende Mieteinnahmen, Sanierungskosten oder Wechselkursverluste sind weitere Risiken, die die Wirtschaftlichkeit eines offenen Immobilienfonds negativ beeinflussen können. „Deutlich wurde das besonders nach der Finanzkrise 2008. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller.

Die Chancen auf Schadensersatz stehen besonders gut, wenn die vermittelnde Bank es versäumt hat, auf das Schließungsrisiko des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund hinzuweisen. Zur Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) klar Stellung bezogen: Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie die Anleger nicht ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufgeklärt haben. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Für die Aufklärungspflicht der Banken sei es auch völlig unerheblich, ob die Schließung eines Fonds bereits absehbar war. Daher lässt sich das Urteil auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise abgeschlossen wurden, anwenden.

„Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: http://anlegerschutz-news.de/

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