(openPR) Ob ein Anleger bei Zinswetten einer Beratung bedarf, hängt vom Beruf des Anlegers ab. Für die Aufklärung kommt es auf den Bildungsstand ab. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am 09.08.2012. “Die Aufklärung beim Arzt hängt auch nicht davon ab, ob sie Akademiker sind. Diese Auffassung macht nur Sinn, wenn sich vom Fach sind, sprich Finanzmathematiker“, kritisiert Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht aus Osnabrück den Entscheid.
Konkret ging es um einen Steuerberater, der einen Swapvertrag mit der Bank abgeschlossen hatte. Die Gerichte ordnen Swapverträge als Wettgeschäft, eine Zinswette, ein.
Die Bank soll dem Steuerberater im Vorfeld nicht richtige und nicht vollständige Informationen über die Zinswette erteilt haben, monierte der Steuerberater.
Das Gericht lehnte es ab, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 90.000 Euro für einen schlechten Kursverlauf zuzusprechen. Die Richter schlossen sich der Vorinstanz an. Aus dem Beruf des Klägers schloss die Vorinstanz, der Steuerberater bedürfe keiner Beratung. Auch erinnerte das OLG den Kläger an seine Vorerfahrungen. Dieser war schon einmal eine Zinswette eingegangen. “Zinswetten sind hochriskant. Es ist fragwürdig, warum man dann auf einen Beratungsverzicht schließen kann“, gibt Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht zu bedenken.


















