(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.10.2005 entschieden: Legt ein Beschuldigter gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (Haftverschonungsbeschluss) Beschwerde ein mit dem Ziel, den Haftbefehl zu beseitigen, darf das Rechtsmittelgericht die vom Ausgangsgericht gewährte Haftverschonung nur widerrufen, wenn sich die Umstände verändert haben.
Die angegriffene Entscheidung eines Oberlandesgerichts machte den Eindruck, dass hier einem Beschuldigten, der nur sein gutes Recht eines weiteren Rechtsmittels ausnutzen wollte, gezeigt werden sollte, dass man Zufriedenheit erwartet, wenn man einen Teil seines Rechts bekommen hat und dass man sanktioniert wird, wenn man sein vollständiges Recht einfordert.














