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Fondsschließung

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(openPR) Mit einem offenen Immobilienfonds wird Kapitalanlegern ermöglicht, sich mit relativ geringem Kapitaleinsatz an Immobilien zu beteiligen. Grundsätzlich gilt, wenn der Kapitalanleger seine eingesetzten Mittel wieder benötigt, können Anteilscheine zurückgegeben werden

Ein Problem entsteht, wenn eine Anteilsrücknahme ausgesetzt wird, was als vorübergehende Fondschließung verstanden wird. Wenn beispielsweise der Fonds nicht über hinreichend genügend liquide Mittel verfügt und die Gefahr nahe rückt, nicht alle gegenwärtig ausstiegswilligen Kapitalanleger auszubezahlen, kann eine vorübergehende Fondsschließung die unabwendbare Folge sein. Eine vorübergehende Fondsschließung kann durchaus mehrere Jahre andauern. Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für offene Immobilienfonds wurden mit Wirkung zum 01.04.2004 im Investmentgesetz (InvG) neu geregelt und erlauben ohne Zustimmung des Kapitalanlegers eine vorübergehende Fondsschließung.

vgl. Sie:
http://www.kanzlei-renner.de/Fondsschliessung_main.html

Autor und Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -

Rechtsanwalt Renner berät und vertritt ein Anleger, die von Fondsschließungen betroffen sind.

Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und beraten worden ist. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Insbesondere stehen Schadensersatzansprüche infrage, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen worden ist. Gegen vermittelnde Banken können grundsätzlich Schadensersatzansprüche gerichtet werden, wenn durch die vermittelnde Bank nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen worden sind. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten.

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