(openPR) Das LSG Chemnitz (Az.: L5 RS 716/10) hat über die Feststellung zusätzlicher Entgelte eines Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien entschieden.
Die Deutsche Rentenversicherung hat die Feststellung weiterer Entgelte abgelehnt.
Der Kläger hat trotz Sieg in der ersten Instanz in der zweiten Instanz verloren.
Der Kläger konnte die tatsächliche Zahlung von Jahresendprämien im fraglichen Zeitraum nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, sei erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden, genügten nicht, um den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG gegeben.
Fazit:
Wer die Jahresendprämien im Rahmen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz als zusätzliche Einkommen nachweisen will, kann nicht behaupten, dass seine Kollegen diese auch bekommen habe, sondern sollte durch entsprechende Urkunden und betriebliche Schreiben die Zahlung nachweisen. Auch könnten Quittungen oder Zahlungsbelege ausreichen.
Vorsicht:
Wer diese Verfahren eigenständig betreiben will, kann unter Umständen seine gesamte Altersversorgung aus der technischen Intelligenz verlieren. Oftmals ist es so, dass der Zusatzversorgungsträger dann genau prüft, ob überhaupt die Voraussetzung der Versorgung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vorliegt, vor allem dann wenn es sich um eine abgeleitete Versorgung – ohne I-Schein – handelt.
Es ist daher dringend zu raten, bevor ein Antrag gestellt wird, einen Rentenberater zu konsultieren und die Rechtslage abzuprüfen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.












