(openPR) Urteile des Sächsischen Landesozialgericht vom 08.12.2015, Az.: L 5 RS 152/15 und L5 RS 296/15 unter Verweis auf ein Urteil vom 4. Februar 2014 im Verfahren L 5 RS 462/13
Was ist passiert:
Das sächsische Landessozialgericht hat am 08.12.2015 in zwei Entscheidungen festgestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung Jahresendprämien als zusätzliche Arbeitsverdienste bei der Intelligenzrente anerkennen muss, auch wenn der Antragsteller die Höhe der Jahresendprämien nicht glaubhaft machen konnte, sondern nur die Tatsache glaubhaft machen konnte, dass die Prämien als solche gezahlt wurden. Die Höhe der Prämien kann geschätzt werden.
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Anerkennung der Jahresendprämien für Zeiträume 1970 bis 1990 und zwar in Höhe von 70 Prozent des Entgeltes des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt.
Dazu legten die Kläger diverse Zeugenaussagen und Notariell beglaubigte Zeugenaussagen vor. In einem Verfahren legte der betroffene Kläger eine Zeugenaussage seiner Ehefrau vor, die bestätigte, da sie selber in dem gleichen Betrieb arbeitete, dass der Betrieb jedes Jahr eine Jahresendprämie am Anfang des Jahres für das vorangegangene Jahr ausgezahlte. Auch gab die Zeugin eine Formblattzeugenerklärung mit gleichen Inhalt ab. Im Jahr 2011 sind für viele Betroffene kaum oder gar keine Nachweisführung anhand von Unterlagen möglich, weil die Unterlagen bei Rhenus Office ab 2012 nicht mehr vorhanden waren (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).
Die Beklagte lehnte die Zuerkennung der Prämien als zusätzliche Arbeitsverdienste ab. Die Prämien-zahlungen seien weder nachgewiesen noch der Höhe nach im Einzelnen nicht glaubhaft gemacht worden.
Das Landessozialgericht hat in drei Entscheidungen geurteilt, dass die Nichteinbeziehung der Prämienzahlungen rechtswidrig ist. Jahresendprämien sind als Arbeitsentgelt Verdienst, § 256a Abs.2 SGB VI und somit Pflichtbeitragszeiten, nach § 5 AAÜG. Dabei wurde unter erheblichen Begründungsaufwand ein Rückgriff auf das DDR-Arbeitsrecht gemacht und auch auf die Darstellungen der Glaubhaftmachung im Sozialrecht als Form eines rechtlich möglichen Nachweises für Tatsachenbehauptungen.
Die Kläger konnten zwar den Zufluss der Jahresendprämien nicht nachweisen (konkreter Beweis), aber dafür glaubhaft machen. Zahlungsnachweise waren leider nicht mehr vorhanden.
Zur Glaubhaftmachung des Zuflusses der Jahresendprämien sind 3 Voraussetzungen nach § 117 Abs.1 Arbeitsgesetzbuch der DDR notwendig:
a) Der Betroffene muss glaubhaft machen, das er während des Planjahres Angehöriger des betreffenden Betriebes war, Vorlage Arbeitsverträge und Änderungsverträge,
b) Die Zahlung der Jahresendprämien muss durch den Betriebskollektivvertrag festgelegt sein, der Nachweis der Erstellung des Vertrages muss nicht erbracht werden, weil dieser zwingendes DDR-Recht war und deshalb unterstellt werden kann, dass der Jahresendprämienanspruch bestand, eine Glaubhaftmachung scheitert hier schon deshalb nicht, weil der Betriebskollektivvertrag nicht eingesehen werden kann,
c) Der Kläger muss in seiner Person die Leistungskriterien des § 117 Abs.1 Nr.2 Arbeitsgesetzbuch der DDR erfüllen.
Wie erfolgt die Schätzung der Höhe der Prämien?
Eine Schätzung der Höhe der Prämien ist nach Ansicht des Gerichtes auch dann möglich, wenn weder eindeutige Tatsachen-und Beweismittel zur Verfügung stehen oder eine Glaubhaftmachung nicht möglich ist.
Die Befugnis zur Schätzung ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Schätzung gestaltet sich wie folgt:
Als Basiswert wird der monatliche Durchschnittslohn auf Jahresbasis ermittelt. Dieser ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid der Beklagten für die Intelligenzrente. Von dem Jahreswert wird ein Abschlag von 30 Prozent vorgenommen.
Von dem festgestellten 70 Prozentbetrag wird jetzt ein noch ein Abschlag von fünf Sechsteln vorgenommen und somit der Zahlbetrag der Jahresendprämie festgestellt (geschätzt).
Beispiel: Jahreswert 10.000 Mark-DDR ./. 12 = 833,33 Mark-DDR monatlich, davon Abschlag 30 % = 583, 33 Mark-DDR. Hiervon werden jetzt fünf Sechstel abgesetzt = 486,10 Mark.
486,10 Mark-DDR war die Jahresendprämie, die als zusätzliches Gehalt anzuerkennen ist.
Der Tipp der Rechtsanwalts- und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel:
Diese Urteile sind Paukenschläge eröffnet den betroffenen Intelligenzrentnern die Möglichkeit ihre Rente aufzubessern.
Daher sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen. Wir möchten aber davor warnen, eigenständig Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, da in jedem Einzelfall die eigentlichen Voraussetzungen der Intelligenzrente prüft.
Es kommt daher oft vor, dass die I-Rente dem Grunde nach auch wieder aberkannt wird.
Daher sind zur Absicherung Ihrer Ansprüche die Voraussetzungen der Intelligenzrente im Einzelfall konkret zu prüfen.








