(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Besitzt der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf ein notarielles Nachlassbestands?verzeichnis??
Ingrids Mutter starb,? ?als Ingrid fünf Jahre alt war.? ?Ihr Vater verstarb im vorigen Jahr.? ?Ingrid war ihr einziges Kind,? ?doch ihr Vater kümmerte sich nie um Ingrid.? ?Sein Dackelverein war ihm wichtiger als seine Tochter.? ?Nicht einmal in seinem Testament bedachte er Ingrid mit einem Andenken.? ?Vielmehr setzte Ingrids Vater seinen besten Freund Herbert aus dem Dackelverein als seinen Alleinerben ein.?
Als Pflichtteilsberechtigte verlangte Ingrid von dem Erben Herbert,? ?über den Umfang und den Wert des Nachlasses Auskunft durch ein Nachlassverzeichnis zu erteilen,? ?welches in amtlicher Form von einem Notar aufgenommen werden sollte.
Herbert sandte Ingrid jedoch ein selbst erstelltes privatschriftliches Nachlassverzeichnis zu und lehnte die Einschaltung eines Notars aus Kostengründen ab.?
Ingrid hatte berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit des durch Herbert vorgelegten Nachlassverzeichnisses und bat Rudi um Rat.
Von Rudi erfuhr Ingrid,? ?dass das Landgericht Aurich mit Urteil vom? ?07.07.2004? ?einer Klage stattgegeben hatte,? ?mit der die pflichtteilsberechtigte Klägerin von dem beklagten Erben die Vorlage eines amtlichen Nachlassverzeichnisses verlangte.? ?Nicht nur das,? ?die Klägerin besitzt das Recht,? ?bei der Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar anwesend zu sein oder sich durch einen Dritten vertreten zu lassen.? ?In jenem Fall hatte der Notar die Klägerin zu kurzfristig von dem Termin zur Aufnahme des Nachlasses informiert und keinen Ausweichtermin vorgeschlagen.? ?Die Klägerin konnte den benannten Termin nicht wahrnehmen.? ?Darüber hinaus hatte der Notar nur die Erklärungen des Erben über den Nachlassbestand beurkundet,? ?ohne eigene Ermittlungen anzustellen.? ?Das Gericht urteilte daher,? ?dass das Anwesenheitsrecht der Klägerin verletzt wurde? (§ ?2314? ?I? ?2? ?BGB?)?,? ?und dass ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis? ?im Sinne des? § ?2314? ?I? ?3? ?BGB nur dann vorliegt,? ?wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt,? ?dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist.?
Rudi riet Ingrid,? ?Herbert auf diese Entscheidung und auf die genannten Paragraphen hinzuweisen,? ?einen Notartermin zu vereinbaren und die Klageerhebung anzukündigen,? ?wenn sich Herbert weiter weigern sollte,? ?an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken.?
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG,? ?Bad Langensalza und Gotha?)
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