Mietminderung
(openPR) Das Recht auf Mietminderung ist ein Recht der Gewährleistung.
Ist der Mieter durch einen Mangel der Mietsache oder durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft im vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beschränkt, darf er die Miete mindern. Das gilt auch, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder teilweise entzogen wird (§ 536 BGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Mieter in diesem Fall außerdem die Betriebskosten mindern.
Eine Minderung ist frühestens mit dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Insoweit hat der Mieter eine Anzeigepflicht. Die Mietminderung ist nur solange rechtens, solange der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache mehr als unerheblich beeinträchtigt ist.
Das Recht auf Mietminderung hat ein Verschulden des Vermieters nicht zur Voraussetzung.
Das Recht auf Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter bei Mietbeginn um den Mangel wusste bzw. seine Unkenntnis grob fahrlässig ist (§ 536b BGB). Außerdem darf ein Mieter, der die Beseitigung eines Mangels schuldhaft hindert, nicht die Miete mindern.
Hat der Mieter das Recht zur Mietminderung hat er regelmäßig auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete.
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