(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Ist eine Kündigung wegen entzogener Fahrerlaubnis zulässig?
Ernst betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Einer seiner Elektroanlagen-Installateure ist Ralf. Ralf wurde mit einem kleinen Firmenwerkstattwagen in der Wartung, Reparatur sowie dem Einbau von Heizungsanlagen eingesetzt. Als Ralf kürzlich bei einer Privatfahrt in eine Polizeikontrolle geriet, wurde bei ihm ein Wert von 1,2 Promille Blutalkohol festgestellt, der Führerschein wurde ihm vorläufig entzogen. Ernst kündigte daraufhin Ralf das Beschäftigungsverhältnis, weil dieser ohne Führerschein seine Arbeit als Elektroanlageninstallateur in seiner Firma nicht mehr ausführen kann.
Ralf besteht auf Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Ralf ist der Ansicht, dass Ernst ihn auch ohne Führerschein als Elektroanlageninstallateur einsetzen könne, beispielsweise zusammen mit einem Auszubildenden mit Führerschein. Ralf wäre in diesem Fall auch bereit, auf einen Teil seines Stundenlohnes zu verzichten.
Ernst wurde vom Arbeitsgericht aufgefordert, zur Klage und dem Beschäftigungsvorschlag, den Ralf unterbereitet hatte, Stellung zu nehmen.
Ernst sieht keine Möglichkeit, Ralf ohne Führerschein weiter zu beschäftigen und bespricht den Sachverhalt mit seinem Freund Rudi.
Rudi fand heraus, dass das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG), als zweite Instanz, in einem ähnlichen Fall die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 09.09.2003 abgewiesen hat. Das LAG stellte fest, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellt.
Die Kündigung sei nur dann unwirksam, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht. In jenem Fall habe man zum Kündigungszeitpunkt objektiv damit rechnen müssen, dass der Kläger für ca. neun bis zwölf Monate ohne Fahrerlaubnis sein würde. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ohne Führerschein auf einem freien Arbeitsplatz gab es nicht. Der Vorschlag des Installateurs, zusammen mit einem Auszubildenden zu fahren, schied aus Rechtsgründen aus. Ein Auszubildender im Heizungs- und Sanitärhandwerk kann nicht als Fahrer eingesetzt werden, dies wäre ausbildungsvertragswidrig.
Ernst sieht durch dieses Urteil seinen Standpunkt bekräftigt. In seiner kleinen Firma sind alle Installateure auf jeweils einem Werkstattwagen eingesetzt, um die Vielzahl von Einzelkunden nicht nur bei Havariefällen schnell und kurzfristig bedienen zu können. Darüber hinaus wird der einzige Azubi seine Lehre in zwei Wochen abschließen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt B.Ludwig, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail:
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8
Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69













