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„Sterben und Tod“ - Ergebnisse der Bevölkerungsumfrage sind keineswegs überraschend

28.08.201209:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Es ist schon erstaunlich, welchen Medienhype die von dem DHPV in Auftrag gegebene repräsentative Bevölkerungsumfrage zum Thema „Sterben und Tod“ in unserer Gesellschaft auslöst.

„Wir sind sehr beeindruckt von den Umfrage¬ergebnissen, sie geben in vielfältiger Weise Aufschluss über Wissen und Einstellungen der Bevölkerung zum Thema Sterben und Tod und sind wichtige Grundlagen für uns, um gezielter auf die Anforderungen reagieren zu können“, so ein erstes Resümee der Vorstands¬vorsitzenden des DHPV, Birgit Weihrauch.



Mit Verlaub: Die Umfrage fördert letztlich mit Blick etwa auf den Sterbehilfe-Diskurs keineswegs neue Erkenntnisse zutage, wie sich aus einer beachtlichen Anzahl von vor dieser Umfrage durchgeführten repräsentativen Umfragen ergibt.

Alle bisherigen Ethikräte haben die Fragen eines verantwortungsvollen Umgangs mit schwersterkrankten und sterbenden Menschen umfassend diskutiert und dazu umfangreiches Material gesichtet, Expertisen eingeholt und sich dem Dialog insbesondere mit den Gesundheitsfachberufen gestellt. Die empirische Datenlage ist also hinlänglich bekannt, so auch aus der Sicht des Nationalen Ethikrats und die Meinung der Bevölkerung ist seit Jahren konstant. Die Frage „Sollte die aktive Sterbehilfe bei den oben aufgeführten Patienten (unheilbar krank und in absehbarer Zeit versterbend) zu den beruflichen Aufgaben des Arztes gehören“ wurde ganz überwiegend bejaht,

(vgl. dazu Nationaler Ethikrat, ebenda, S. 10 mit Hinweis auf Schröder, C.; Schmutzer, G. et. Al (2003), Ärztliche Sterbehilfe im Spannungsfeld zwischen Zustimmung zur Freigabe und persönlicher Inanspruchnahme. Ergebnisse einer repräsentativen Befragung der deutschen Bevölkerung, in Psychother Psych Med 53: 334-343)

auch wenn sich aus den verschiedenen Umfragen nicht ergibt, dass diese die Befragten auch tatsächlich das Recht konkret für sich in Anspruch nehmen würden.

Dass hierbei die individuellen Vorstellungen im Einzelnen davon abhängen, welche Alternativen gegenüber der Tötung auf Verlangen und/oder der ärztlichen Suizidassistenz sich noch anbieten (z.B. die aktuellen Möglichkeiten der palliativmedizinischen Betreuung), ist mehr als evident, wenngleich doch im Ergebnis eines zu konstatieren ist: Mögen die einzelnen Umfragen im Detail auch noch weitere offene Fragen nach sich ziehen, so ist der Wille einer Mehrheit in der Bevölkerung hinreichend belegt, selbstbestimmt entscheiden zu wollen, auch wenn die konkrete Wahrnehmung der Handlungsalternativen für sich selbst nicht in Betracht gezogen werden.

In diesem Sinne überrascht es nicht, wenn „Aussagen darüber, was jemand in bestimmten Situationen zu tun beabsichtigt, (…) kaum Prognosen darüber zu (lassen), was er tun wird, wenn die Situation eintritt.“
(vgl. dazu Nationaler Ethikrat, Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende (2006), S. 12).

In der Tat liegt die Zahl der Fälle, in denen aktive Sterbehilfe gewünscht oder tatsächlich praktiziert wird, weit unterhalb der Werte, die in Umfragen für eine positive Einstellung und eine beabsichtigte Inanspruchnahme ermittelt werden (vgl. dazu Nationaler Ethikrat, ebenda, S. 12 m.w.N.).

In diesem Sinne erscheint es tatsächlich erforderlich, dass die DHPV sich den Realitäten ernsthaft und wahrhaftig stellt. Die Bevölkerung wünscht sich mehrheitlich eine Liberalisierung der Sterbehilferegelungen und sicherlich keine wie auch immer geartete „Klerikalisierung“ des Hospizgedankens und der palliativmedizinischen Möglichkeiten.

Die Achtung der Selbstbestimmung gebietet es, von fundamentalistisch anmutenden Machbarkeitsvorstellungen auch der Palliativmedizin und der Hospizbewegung abzurücken und so zu akzeptieren, dass schwersterkrankte Menschen durchaus sich einen „schnellen Tod“ angesichts ihres individuellen Leids wünschen können. Ob diese Option dann auch gewählt wird, ist nicht von Belang.

Die Alternative muss allerdings offen stehen und solange u.a. die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen diese Wahlmöglichkeit beharrlich nicht „mittragen“ können und ihr Streben ganz darauf ausgerichtet ist, den Suizid und die Suizidbeihilfe generell zu pönalisieren, bleibt auch der DHPV aufgerufen, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, aber eben auch die Gewissensfreiheit der deutschen Ärzteschaft den Stellenwert beizumessen, der von Verfassung wegen den zentralen Grundrechten zukommt!

Wenn es erklärtermaßen die Absicht des DHPV ist, „gezielter auf die Anforderungen reagieren zu können“, setzt dies zwingend ein vorbehaltloses Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten voraus! Die Patienten können nicht darauf verwiesen werden, um den weiteren Ausbau oder Erhalt der Palliativmedizin oder der Verfolgung der Hospizidee einstweilen oder partiell auf die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts zu verzichten!

Grundrechte sollten und müssen ernst genommen werden, auch von dem DHPV und den anderen Mitinitiatoren der Charta. Dass dies nur „halbherzig“ und ohne „letzte Konsequenz“ geschieht, kann nur damit erklärt werden, dass die hinter der Charta stehenden Personen und Institutionen nicht gewillt sind, den mit unseren Grundrechten verbürgten rechtsethischen Standard zu tolerieren und deshalb bemüht sind, medienwirksam ethische Nebelbomben zu zünden, die an den guten Absichten scheinbar keinen Zweifel aufkommen lassen.

Indes gilt: Aus verfassungsrechtlicher Perspektive dürfen die Botschaften der Initiatoren der Charta nicht in eine „nationale Strategie“ münden, die von den politisch Verantwortlichen und in der Folge vom parlamentarischen Gesetzgeber einseitig verfolgt wird, da es primär darauf ankommt, auch die Grundrechte derjenigen Schwersterkrankten zu wahren, die ihrem Leid zu entfliehen gedenken.

Lutz Barth

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