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Überlassung von Smartphone und Software durch Arbeitgeber steuerfrei

Bild: Überlassung von Smartphone und Software durch Arbeitgeber steuerfrei

(openPR) Stuttgart, 21. August 2012 - Schon in der Vergangenheit wurde im Einkommensteuergesetz geregelt, dass die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt sind. Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes kam es zur rückwirkenden Erweiterung (ab dem Jahr 2000) dieser Regelung. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser neuen Regelung, dass die Vorschrift der Steuerfreiheit an die derzeitigen technischen Gegebenheiten angepasst wird. Am 30. März 2012 wurde vom Bundesrat das Gesetz verabschiedet und kann demnach ab sofort in Kraft treten.

Nach der neuen, erweiterten gesetzlichen Regelung fallen nun auch folgende private Nutzungen bzw. Überlassungen an den Arbeitnehmer in den Begünstigungsbereich:
• Private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten nebst Zubehör,
• Zur privaten Nutzung überlassene System- und Anwendungsprogramme und
• Den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.

Nach der neuen Regelung sind nun auch die Vorteile aus der Nutzung von überlassener Software steuerfrei. Das heißt, es sind nicht mehr zwingend Soft- und Hardware zusammen zu überlassen. Somit besteht nun auch die Möglichkeit z. B. Home-Use-Lizenzen gesondert zu überlassen.

Laut Neuregelung werden nur System- und Anwendungsprogramme begünstigt. Die Nutzung von Computerspielen und Social-Life-Programmen ist nicht steuerfrei. Weitere Voraussetzung für den Nutzungsvorteil ist, dass die Software betrieblich eingesetzt wird. Die genutzte Software muss aber nicht bilanziert werden. Es ist ausreichend wenn diese vom Arbeitgeber gemietet wird.

Begünstigt ist auch die Nutzung des Zubehörs wie auch Nutzungsvorteile aus Dienstleitungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Soft- und Hardware. Dies wäre z. B. die Überlassung von USB-Sticks.

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