(openPR) WISSENSWERTES aus Bad Langensalza, Rudi Ratlos fragt:
Grober Undank - bekommt Robert das Hausgrundstück zurück?
Robert ist nicht mehr der Jüngste. Deßhalb übertrug er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seiner Tochter Traudel sein Wohngrundstück in Bad Langensalza und behielt sich im Vertrag ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Erdgescho?wohnung vor. Ohne dass dies im notariellen Vertrag niedergelegt war, war man sich einig, dass Robert auch den Garten lebenslang weiter mit nutzen dürfe.
Doch nach einiger Zeit kam es zu Unstimmigkeiten über den Strom- und Wasserverbrauch und die Zahlungsmodalitäten. Roberts Tochter verbot ihm am Ende durch Anwaltsschreiben, den Garten zu betreten und Obst zu ernten. Sie drohte sogar mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, wenn Robert das Verbot nicht einhalten würde. Traudel war der Meinung, dass Robert kein Recht auf die Gartennutzung hätte, weil dies im Notarvertrag nicht enthalten sei.
Einige Tage nach diesem Brief ließ Traudel durch ihren Ehemann vier Obstbäume, die obendrein noch voller Obst hingen, fällen und auch mehrere kleine Gehölze roden, ohne dafür neue Büsche und Sträucher anzupflanzen. Das war für Robert zuviel. Nach diesen Vorfällen hat Robert den Grundstücksschenkungsvertrag wegen groben Undanks angefochten und die Rückgabe des Wohngrundstücks von seiner Tochter gefordert. Doch Traudels Anwalt wies Roberts Rückforderung zurück und verwies ihn auf den Klageweg.
Robert bat vor Klageerhebung Rudi um Rat. Muß Tochter Traudel das Grundstück an Robert zurückgeben?
Diese Frage war auch von den Gerichten nicht einfach zu beantworten. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Landgericht der Klage des Schenkers auf Rückgabe des Grundstücks stattgegegeben. Das Berufungsgericht jedoch widersprach dem und entschied zu Gunsten der undankbaren Tochter. Das Revisionsgericht schließlich urteilte endgültig und rechtskräftig, daß das Geschenk zurück zu übertragen ist. Und zwar vor allem aus folgendem Grunde: Die Unstimmigkeiten über den Strombezug und die Zahlungsmodalitäten allein wären keine schweren Verfehlungen, die eine Vertragsanfechtung wegen groben Undanks begründen würden. Aber da die Tochter die Mitnutzug des Gartens "wie bisher" gestattet hatte, schloss dies auch das Recht auf Fruchtziehung ein. Die dem Schenker geschuldete Dankbarkeit verbot es, das Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht zu unterlaufen. Ausschlaggebend war also, daß Traudel Robert die versprochene Gartennutzung streitig gemacht und sogar seine Obstbäume gefällt hatte. Die Tochter hat darum wegen schwerer Verfehlungen das Geschenk herauszugeben, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: V ZR 55/90).
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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