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Deutsche Bank muss Zinsen nachzahlen

(openPR) Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 20.07.2012 (I-16 U 149/08 – rechtskräftig) „muss die Deutsche Bank einem Kunden ergänzende Zahlung von Vertragszinsen aus dem 1984 abgeschlossenen Sparvertrag zahlen“.

Der Kunde hatte 1984 mit der Deutschen Bank einen langfristigen Sparvertrag, nämlich über 20 Jahre, geschlossen.

Die Deutsche Bank wies gemäß Vertrag zu leistende Zinsen aus und verpflichtete sich zu einer „hohen Bonuszahlung von 30%“ zum Ablauf der Vertragsdauer von 20 Jahren.

Diese Bonusprämie machte den Vertrag nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf für den Kunden interessant, sie sollte allerdings nur anfallen, wenn der Sparvertrag über die volle Laufzeit durchgehalten wurde. Das Oberlandesgericht bewertete eine derartige Sparform als vergleichbar mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

Es wurde von der Bank ein Referenzzinssatz zu Beginn des Sparvertrages festgelegt.

Der Sparer erkannte, dass die von der Bank geleisteten Zins- und Bonuszahlungen im Verhältnis zu üblichen Sparformen mit entsprechendem Sparereinsatz, zu gering waren.

Der von der Kanzlei Vogelskamp, Benn, Nettekoven vertretene Sparer erzielte bereits vor dem Landgericht Wuppertal einen Teilerfolg, wonach das Landgericht die Deutsche Bank zu ergänzenden Zinszahlungen verurteilte.

Auch in der Berufungsinstanz blieb es, mit geringen Abweichungen zu dem Urteil I. Instanz, bei einer Verurteilung der Deutschen Bank zur Zahlung, weil bei Vergleichsberechnungen die Interessen des Sparers im Vertrag nicht „sachgerecht“ berücksichtigt wurden.

Im Ergebnis resultiert die Verpflichtung der Bank zur Nachzahlung von Zinsen aus der Berechnung eines „angemessenen Vertragszinses“ der jedenfalls höher liegt als die Berechnungen der Deutschen Bank im Rahmen des Sparvertrages, selbst wenn man die 30%-tige Bonuszahlung der Bank berücksichtigt.

Dieses Ergebnis zeigt, dass der Sparer und Bankkunde die Vorgaben einer Bank, die .auf den ersten Blick günstig im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage erscheinen, kritisch hinterfragen und auf den juristischen Prüfstand stellen sollte.

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