(openPR) Stuttgart, 24. Juli 2012 - Wer nebenberuflich einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnlichem nachgeht, sich als Pflegekraft um kranke, alte oder behinderte Menschen kümmert oder sich als Künstler betätigt, kann für seine daraus erzielten Einnahmen unter Umständen einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von € 2.100,00 in Anspruch nehmen (§ 3 Nr. 26 EStG). Weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird und der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Gleichzeitig hat der Fiskus aber auch geregelt, dass damit zusammenhängende Ausgaben nur dann gegengerechnet werden dürfen, wenn und soweit die Einnahmen und Ausgaben jeweils höher als der Freibetrag sind.
Hiergegen wandte sich ein Steuerpflichtiger aus Rheinland-Pfalz: Er erzielte aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von € 1.000,00, gleichzeitig fielen aber auch Ausgaben in Höhe von rund € 2.500,00 an. Während das Finanzamt die Anerkennung dieses Verlusts noch mit der Begründung ablehnte, dass die Einnahmen unter dem Freibetrag lägen, gab ihm das Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht (Az.: 2 K 1996/11, Urteil vom 25.05.2011) und verpflichtete das Finanzamt, den Verlust zu berücksichtigen.
Da das Finanzamt darauf verzichtete, in Revision zu gehen, gibt es zu diesem Sachverhalt leider noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. In ähnlich gelagerten Streitfällen mit dem Finanzamt können wir Ihnen daher nur empfehlen, Einspruch gegen die betroffenen Bescheide einzulegen und sich dabei auf das oben genannte Finanzgerichtsurteil zu berufen.











