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Erster positiver Musterentscheid für Wertpapieranleger

22.05.201209:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erster positiver Musterentscheid für Wertpapieranleger

(openPR) München - Am 8. Mai 2012 wurde vom Oberlandesgericht München in dem Musterverfahren gegen die beiden ehemaligen Vorstände der Infomatec IIS AG (Harlos und Häfele) der Musterentscheid verkündet.

Weit überwiegend wurde darin den Musteranträgen der von Rotter Rechtsanwälten vertretenen Musterklägerin stattgegeben. So wurde u.a. festgestellt, dass die Ad-hoc-Mitteilungen der Infomatec IIS AG vom 29. Dezember 1998 (Schneider Cybermind Systems AG), 20. Mai 1999 (MobilCom), 13. September 1999 (GlobalWell.Com) und 16. November 1999 (WorldWideDatabase) gegen § 15 WpHG verstossen (OLG München KAP 1/08).

Damit waren erstmals Wertpapieranleger im Rahmen eines Musterverfahrens nach dem KapMuG, das seit 1. November 2005 in Kraft ist, erfolgreich.

Gegen die Entscheidung des OLG München ist binnen Monatsfrist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) statthaft. Insoweit ist aber zu beachten, dass der 2. Zivilsenat des BGH bereits im Jahr 2004 die Fehlerhaftigkeit von zwei der o.g. Ad-hoc-Mitteilungen festgestellt hat, nämlich derjenigen vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 (BGH II ZR 402/02, II ZR 217/93, II ZR 218/03).

Jedenfalls insoweit dürften keine Erfolgsaussichten für eine Rechtsbeschwerde bestehen.

Sobald der Musterentscheid rechtskräftig ist, wird wieder in die beim Landgericht Augsburg anhängigen, wegen des Musterverfahrens derzeit ausgesetzten Ausgangsverfahren eingetreten werden: Dort muss dann noch die - im Musterverfahren nicht mögliche - Klärung der individuellen Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Meldung(en) für die Kaufentscheidungen der von Rotter Rechtsanwälten vertretenen (rund 70) Kläger erfolgen.

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