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Gläubigerversammlung Solar Millennium AG – KAP Rechtsanwälte stellen Gegenanträge

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KAP Rechtsanwälte stellen Gegenanträge - Gläubigerversammlung Solar Millennium AG
KAP Rechtsanwälte stellen Gegenanträge - Gläubigerversammlung Solar Millennium AG

(openPR) München, 08.05.2012 – Mit Spannung erwarten insbesondere die Anleihegläubiger der Solar Millennium AG die einberufene Gläubigerversammlung am 15.05.2012. Nach der eröffneten Insolvenz soll in dieser Versammlung nach Gesetz ein so genannter gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger beschlossen werden. Als Vorteil wird dabei herausgestellt, dass sich ein gemeinsamer Vertreter kostengünstig der Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren der Solar Millennium AG annehmen könnte.




Weniger offen dargestellt werden die Nachteile, die ein solcher gemeinsamer Vertreter für die Anleger haben könnte:


Nach Mitteilung von KAP Rechtsanwälte, die auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisiert ist, sind die Anleger über die Auswirkungen der Beschlüsse zur Tagesordnung nicht ausreichend informiert.


“Deshalb stellen wir Gegenanträge gegen alle vorgeschlagenen Beschlüsse zur Gläubigerversammlung vom 15.05.2012. Die Anleger sollten wissen, dass, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellen, sie selbständig keine Rechte im Insolvenzverfahren mehr geltend machen können. Dies ist aus unserer Sicht insbesondere problematisch, da in der Forderungsanmeldung, die vom Insolvenzverwalter Volker Böhm an die Anleihegläubiger versendet wurde, nur die Anmeldung von Ansprüchen aus der Inhaberschuldverschreibung vorgegeben war”, berichtet Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte.


Darüber hinausgehende so genannte deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche waren in dem Vordruck nicht vorgesehen. “Ein solcher Anspruch ergibt sich aus unserer Sicht aus einer Täuschung durch den Prospekt der Solar Millennium AG, der fehlerhaft ist und das hochriskante Geschäftsmodell nicht offen legt”, erläutert Rechtsanwältin Appelt genauer.


Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung am 15.05.2012 sieht vor, dass zunächst beschlossen werden soll, dass Anleihegläubiger, bei denen noch das alte Recht gilt, nämlich die laufenden Anleihen-Nummern 4, 5 und 6, auch das neue Recht für Schuldverschreibungen (kurz: SchVG) als anwendbar anerkennen. Aus Sicht der KAP Rechtsanwälte wäre dies jedoch eine wesentliche Verschlechterung der Rechte der Anleihegläubiger. Mit der Anwendung des neuen Rechts geht einher, dass nur noch der gemeinsame Vertreter für alle Anleihegläubiger entscheiden kann, wenn ein solcher bestellt wird. Dies hat zur Folge, dass der einzelne Anleger seine Ansprüche in dem Insolvenzverfahren nicht mehr selbständig geltend machen kann, selbst wenn er dies wollte. D.h., auch wenn er mit der Arbeit des gemeinsamen Vertreters unzufrieden ist, kann er diesem Vertreter nicht mehr „kündigen“, um selbst tätig zu werden.


Bleibt das alte Recht anwendbar, besteht der Vorteil, dass auch bei Wahl des gemeinsamen Vertreters, die Möglichkeit besteht, zu beschließen, dass er nicht nur allein befugt ist, die Rechte einzelner Gläubiger geltend zu machen. Aus diesem Grund musste daher aus unserer Sicht ein Gegenantrag zu diesem Punkt 4. der Tagesordnung gestellt werden, so dass ein gemeinsamer Vertreter nicht ausschließlich tätig werden kann.


“So soll erreicht werden, dass Anleihegläubigern der laufenden Nr. 4, 5 und 6 das alte Recht erhalten bleibt und sie damit verhindern können, dass der gemeinsame Vertreter nur allein befugt ist, Ansprüche geltend zu machen. Das wäre die günstigste Folge, da auf diese Weise ein gemeinsamer Vertreter gefunden werden kann, die Anleihegläubiger der alten Anleihen bei Bedarf jedoch auch einzeln noch ihre Rechte geltend machen können”, fasst Rechtsanwalt Thorsten Krause, ebenfalls Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, zusammen.


Problematisch ist jedoch, wenn unter Tagesordnungspunkt 1. das neue Gesetz auch für die alten Anleihegläubiger vereinbart wird. Dies hat zur Folge, dass eine Entscheidung getroffen wird, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird oder nicht. Dieser kann in seiner Tätigkeit nicht mehr beschränkt oder von einzelnen „abgewählt“ werden. “Vor diesem Hintergrund musste unsere Kanzlei einen Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2. zur Abstimmung stellen, nämlich ob tatsächlich ein gemeinsamer Vertreter in diesem Fall verabschiedet werden soll”, stellt Rechtsanwalt Krause weiter klar.


Bei den Überlegungen zur Entscheidung der Anleger stehen sich die Effektivität der Umsetzung der Ansprüche der Anleihegläubiger durch einen gemeinsamen Vertreter und die ggf. abweichenden Einzelinteressen und deren Geltendmachung gegenüber. Sicherlich ist es von Vorteil für die Abwicklung, hier einen gemeinsamen Vertreter zu haben. Die Anleihegläubiger müssen sich nur dessen bewusst sein, dass sie die Geltendmachung ihrer eigenen, ggf. individuellen Ansprüche, verlieren.


Nach Auffassung der spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte wird den Anleihegläubigen weder durch Überlassung der Tagesordnung noch mit Überlassung der Forderungsanmeldung durch den Insolvenzverwalter Volker Böhm klar, welche Auswirkungen die Beschlussfassung auf sie haben kann. Aus ihrer Sicht besteht hier ein Aufklärungsbedarf, dem insbesondere mit den Gegenanträgen für ihre Mandantschaft nachgekommen wurde. Diese sind auf der Homepage der Kanzlei veröffentlicht.


Der Termin 15.05.2012 als Gläubigerversammlung bleibt spannend und die Beschlussfassung ebenfalls. Bleibt zu wünschen, dass eine aktive Gestaltung durch die Anleihegläubiger bei der stattfindenden Gläubigerversammlung stattfindet.

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