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IVG Euroselect 14 – „The Gherkin“ – Millionengrab für tausende Anleger?

09.05.201212:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: IVG Euroselect 14 – „The Gherkin“ – Millionengrab für tausende Anleger?

(openPR) Medienberichten zufolge befindet sich der Fonds Euroselect 14 – „The Gherkin“ – in erheblicher Schieflage. Tausenden Anlegern drohen empfindliche Verluste des von ihnen eingesetzten Kapitals.

Mit einer Beteiligung an dem neuen Wahrzeichen Londons, der besonderen Architektur sowie der Tatsache, dass es sich hierbei um eine von dem Stararchitekten Sir Norman Foster entworfene Immobilie handelt, wurden Anleger geködert.



Tatsächlich entwickelt sich das Investment nicht wie erwartet. Prognostizierte Ausschüttungen bleiben aus. Darüber hinaus drohen sich die Risiken einer solche unternehmerischen Beteiligung zu realisieren. Das eingesetzte Kapital droht zumindest teilweise verloren zu gehen. Anleger können auch nicht ohne weiteres ihre Anteile verkaufen. Ein funktionsfähiger Zweitmarkt existiert für solche Anlagen nicht.

Verschiedene Umstände drohen der vorliegenden Anlage offensichtlich nun zum Verhängnis zu werden. So leidet Fonds offensichtlich unter Liquiditätsproblemen, hervorgerufen u.a. durch sich realisierende und offensichtlich nicht in ausreichendem Maße abgesicherte Wechselkursrisiken aus Darlehen in Schweizer Franken und eine Loan-to-Value-Klausel, welche die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Fonds einzuschränken droht.

Hierbei handelt es sich um Umstände, über die nach Auffassung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden berät und vertritt, Anleger dieses Fonds vor der Eingehung ihrer Beteiligung durch die sie beratende Bank ebenso aufgeklärt hätten werden müssen wie über die allgemeinen Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung. Erfolgt keine zutreffende und umfassende Aufklärung kann der Anleger von der beratenden Bank Schadensersatz verlangen.

Daneben kommt auch eine Inanspruchnahme beratender Banken wegen nicht erfolgter Aufklärung über von diesen im Zuge des Vertriebs der Fondsanteile vereinnahmten Kick-Back-Zahlungen in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen beratende Banken beim Vertrieb von Kapitalanlagen darauf hinweisen, in welcher Höhe sie von Kapitalanlagegesellschaften Zahlungen für die erfolgreiche Vermittlung derer Anlagen erhalten. Werden solche Zahlungen dem Anleger vor seiner Anlageentscheidung nicht offengelegt, so kann der Anleger Schadensersatz von der beratenden Bank verlangen.

Da eine Beratungshaftung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist, sollten betroffene Anleger sich durch einen im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten und mögliche Ansprüche wegen Falschberatung prüfen lassen.

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