(openPR) Sollten Sie an eine Geschäftsreise noch ein paar Tage zusätzlichen Urlaub hängen, so können die Aufwendungen hierfür unter Umständen als Betriebsausgabe behandelt werden.
Wie?
In der Vergangenheit musste bei Reisen grundsätzlich der Nachweis erbracht werden, dass es sich hierbei um Reisen mit ausschließlich 100%igem betrieblichen/beruflichen Charakter handelt.
Erst dann wurden die Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt.
Seit einigen Urteilen aus 2009-2011 hat sich das Ganze stark entspannt:
In seinem Urteil von 21.09.2009 hat der BFH geurteilt, dass, so lange es einen klar nachvollziehbaren beruflichen Grund für die Reise gibt und eine eindeutige Aufteilung möglich ist, der betriebliche Teil einer Reise als Betriebsausgabe angesetzt werden kann und lediglich der private Teil der Reise als Privatausgabe (und somit nicht als Betriebsausgabe) zu berücksichtigen ist.
Beträgt der betriebliche Anteil einer Reise mindestens 90%, so kann der gesamte Aufwand für diese Reise als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Beispiel:
Erna B. ist Bauunternehmerin und will in Polen einige ihrer Baustellen besichtigen. Die Aufwendungen für diese Reise betragen insgesamt Euro 2.266,77.
Sie entschließt sich, ein paar Tage für weitere Euro 250,00 dranzuhängen.
Nach derzeitiger Rechtsprechung können diese zusätzlichen Kosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden, da der private Anteil weniger als 10% beträgt.
Ebenso gilt es, wenn der betriebliche Anteil weniger als 10% beträgt. Dann fallen die gesamten Kosten in den privaten Bereich.
Fazit:
Sachverhalt
1. Betrieblicher Anteil einer Reise 90% und mehr = Betriebsausgabe 100%
2. Privater Anteil einer Reise 90% und mehr = keine Betriebsausgaben
3. Privater und betrieblicher Anteil zwischen 10% und 90% = Betriebsausgabe in Höhe des betrieblichen Anteils










