Internationale Schule des Goldenen Rosenkreuzes e.V.
Hohe Straße 75 A
53119 Bonn
Tel. + Fax: 0228 698658
Über das Unternehmen
Satzung
der
Internationalen Schule des
Goldenen Rosenkreuzes
Lectorium Rosicrucianum e.V.
Hannover/ Germany
VR 3260 Stand 17.03.98
SATZUNG DER INTERNATIONALEN SCHULE DES GOLDENEN ROSENKREUZES
LECTORIUM ROSICRUCIANUM E.V.
§ 1 NAME DES VEREINS
Der Verein führt den Namen „Internationale Schule des Goldenen Rosenkreuzes Lectorium Rosicrucianum“. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V..
Die Internationale Schule des Goldenen Rosenkreuzes ist eine christliche Religionsgemeinschaft des Lectorium Rosicrucianum. Im Lectorium Rosicrucianum - geleitet durch die Internationale Spirituelle Leitung - wirken als Religionsgemeinschaften die Internationalen Schulen des Goldenen Rosenkreuzes in den verschiedenen Ländern.
Das Lectorium Rosicrucianum leitet seinen Namen von der klassischen Andeutung „Christian Rosenkreuz“ ab. Damit ist der Prototyp eines Menschen charakterisiert, der Christus folgt. „Christian“ weist auf Christus, „Rosenkreuz“ auf den Weg der Rose und des Kreuzes hin, den Jesus ging. Die Rose symbolisiert ein in jedem Menschen ruhendes geistiges Prinzip, das die Voraussetzung für die geistige Wiedergeburt ist.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung des Christentums im täglichen Leben. Grundlagen sind die Bibel sowie andere christliche und gnostische Literatur der Weltgeschichte als Zeugnis einer universellen Lehre.
Die Zielsetzung besteht in einer Transfiguration, d.h. einer strukturellen Erneuerung nach Geist, Seele und Körper, wie sie in den Evangelien als Wiedergeburt aus Wasser und Geist beschrieben und im Gedankengut des Lectorium Rosicrucianum auf internationaler Ebene ausgetragen wird.
2.2 Der Verein verfolgt diesen Zweck durch:
a) Verwirklichung und Vertiefung der christlichen Lebensweise im Sinn der Evangelien mittels Literatur, regelmäßiger Zusammenkünfte und Tagungen.
b) Aufklärende und volksbildende Tätigkeit mittels Vorträgen, Informations- und Leseabenden sowie durch Literatur, Zeitschriften und regelmäßige Publikationen.
c) Jugendpflege in Jugendlagern, Jugendtagungen und Zusammenkünften. Diese sind allen Jugendlichen zwischen 6 und 19 Jahren zugänglich.
d) Weisungen für eine gesunde seelisch-geistige Lebensweise. Er wirkt aufklärend und vorbeugend im Hinblick auf den Gebrauch von Alkohol, Nikotin und Drogen und dient dadurch der allgemeinen Gesunderhaltung von Körper, Seele und Geist.
e) Pflege der Beziehungen zu den im Ausland tätigen Organisationen des Lectorium Rosicrucianum, die gleichen Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung verpflichtet sind, und der Unterstützung dieser Organisationen bei ihrem Aufbau.
2.3 Der Verein bekennt sich zur verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Verein ist es gestattet, einen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 51 ff. AO zu betreiben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern steht kein Anspruch in Bezug auf das Vermögen des Vereins zu. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder sonstiger Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 Bei der Zugehörigkeit zum Verein wird unterschieden zwischen Schülern und Mitgliedern. Die Schüler sind ordentliche Vereinsangehörige, die Mitglieder sind außerordentliche Vereinsangehörige.
Zum ordentlichen Vereinsangehörigen oder Schüler kann sich entschließen, wer die Lehre der Religionsgemeinschaft des Lectorium Rosicrucianum vollständig annehmen kann, sich bemüht, diese in seinem Leben zu verwirklichen und dabei aktiv an den Zusammenkünften in seinem Wohnbereich, an Konferenzen und am gesamten Vereinsleben teilnimmt.
Zum außerordentlichen Vereinsangehörigen oder Mitglied kann sich entschließen, wer sich nur philosophisch-religiös orientieren und in dieser Hinsicht betreut werden will und somit passiv und fördernd dem Verein angehören möchte.
Schüler (ordentlicher Vereinsangehöriger) oder Mitglied (außerordentlicher Vereinsangehöriger) der Schule kann jede natürliche Person werden, die die charakterlichen Mindestanforderungen erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Soweit in dieser Satzung von Mitgliedschaft und von Mitgliedern gesprochen wird, gelten alle Regelungen sowohl für die ordentlichen Vereinsangehörigen als auch für die außerordentlichen Vereinsangehörigen.
3.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinszweck gefährden könnte. Sie haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Belange des Vereins einzusetzen und der Treuepflicht zu genügen.
3.3 Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen über den Aufnahmeantrag nach seinem Ermessen.
3.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen, insbesondere wenn ein Mitglied ein erheblich unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen hat oder in eine finanzielle Notlage geraten ist.
3.5 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit zum Schluß eines Kalendermonats erfolgen.
Ein Mitglied kann bei Beitragsrückständen, die der Beitragssumme von 6 Monaten entsprechen und trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht beglichen worden sind, durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Das Mitglied ist hiervon zu unterrichten. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung erfolgt.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a) sein Verhalten nicht den sittlichen Mindestanforderungen des Vereins entspricht,
b) das Mitglied sich nicht mehr zu den Zielen des Vereins bekennt,
c) das Mitglied die Interessen des Vereins oder das Vereinsleben in erheblichem Maße beeinträchtigt,
d) das Mitglied seine allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten in grobem Maße verletzt.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich zu dem beabsichtigten Ausschluß Stellung zu nehmen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied binnen 4 Wochen das Recht des Widerspruchs zu, über den der Vorstand zu entscheiden hat. Wird der Beschluß nicht mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt, gilt er als nicht erlassen.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
5.1 An der Mitgliederversammlung können Vereinsangehörige, ordentliche wie außerordentliche, teilnehmen. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme, die außerordentlichen Vereinsangehörigen haben kein Stimmrecht.
5.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder, des 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des gesamten Vorstands,
d) Beschlußfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
e) Beschlußfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden,
f) Beschlußfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die gemäß der Satzung der Mitgliederversammlung zufallen,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5.3 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
5.4 Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Einberufung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte den Einberufenden.
Die Mitgliederversammlung muß durch briefliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden. Das Schreiben ist mindestens 3 Wochen vor der Versammlung dem Mitglied zu übergeben oder an die zuletzt bekannte Anschrift eines Mitglieds zu richten. Es gilt mit der Übergabe bzw. mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
Jede Ladung muß die vollständige Tagesordnung enthalten.
In der Versammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, falls der Vorstand nicht selbst den Antrag auf die Tagesordnung setzt. Unberührt hiervon haben die Mitglieder das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
Anträge auf Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins, sowie der übrigen Satzung können jedoch nicht im Wege einer Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
5.5 Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll hat die wesentlichen Vorgänge der Mitgliederversammlung wiederzugeben, insbesondere die Art und Ergebnisse der durchgeführten Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen oder anderen Dritten entscheidet der Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit kann die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung festlegen.
5.6 Die Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefaßt. Abweichend hiervon ist zur Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung, sowie der Zustimmung der Internationalen Spirituellen Leitung.
§ 6 VORSTAND
6.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern. Als weitere Vorstandsmitglieder sollen mindestens 2 Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Die Bestellung des Vorstandsmitglieds ist erfolgt, wenn das gewählte Vorstandsmitglied die Annahme erklärt.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder, sowie die Vorsitzenden, sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Der Vorschlag des Vorstands bedarf der Zustimmung der Internationalen Spirituellen Leitung.
Die Internationale Spirituelle Leitung hat jederzeit das Recht ihre Mitglieder an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen zu lassen.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre; sie verlängert sich jeweils um weitere
5 Jahre, falls sie nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung beendet wird.
Der Vorstand kann – nach Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit – der Mitgliederversammlung jederzeit während der Amtszeit der Vorstandsmitglieder eine Veränderung der Zusammensetzung des Vorstandes vorschlagen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, zum Beispiel durch Rücktritt, Tod oder Verlust der Vereinszugehörigkeit, kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
Die Regelung gilt für das Amt der Vorsitzenden entsprechend. Die Mitglieder des Vorstands sind als solche ehrenamtlich tätig.
6.2 Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Inhaltliche Ausgestaltung des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Vorbereitung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, soweit der Vorstand im Interesse des Vereins eine solche für zweckmäßig oder erforderlich hält,
d) Erstellung und Abgabe des Rechenschaftsberichts gegenüber der Mitglieder-
versammlung,
e) Beschlußfassung über den Eintritt von Mitgliedern, über den Ausschluß eines Vereinsmitglieds und Streichung eines Mitglieds in der Mitgliederliste,
f) Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Dem Vorstand bleibt vorbehalten, für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu erstellen und zu seiner Unterstützung bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten anderen Personen oder Gremien zu übertragen.
6.3 Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und den weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird vertreten durch 2 Mitglieder des Vorstands.
6.4 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mündlich, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Bei Verhinderung beider sind 2 weitere Vorstandsmitglieder zur Einberufung berechtigt. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, wählen die Vorstandsmitglieder den Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht nach dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Ein Vorstandsbeschluß kann ohne Sitzung auf schriftlichem oder mündlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 7
Für die Glaubensinhalte der Internationalen Schule des Goldenen Rosenkreuzes sind die Internationale Spirituelle Leitung der Religionsgemeinschaften des Lectorium Rosicrucianum und die von ihr ernannten Organe, insbesondere die Landesleitung und die Leiter der Konferenzorte (Intendanten), zuständig.
§ 8 SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Sitz des Vereins ist Hannover. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder sonstiger Beendigung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland zur ausschließlichen Verwendung für kulturelle Zwecke, die nach §§ 51 ff. AO als gemeinnützig anerkannt sind.
§ 10
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 1997 beschlossen.