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Ein Notfallplan schützt Unternehmen vor den Untiefen des Strafrechts

(openPR) (Bonn, den 10. 04. 2012) Von der Pommesbude bis zum Großkonzern, jedes Unternehmen kann in Konflikt mit dem immer komplexer ausgestalteten Wirtschaftsstrafrecht geraten. Unvorbereitet führen die Folgen eines Regelverstoßes ein Unternehmen leicht ins Aus. „Es ist schlicht ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, sich vorsorgend dem Thema zu stellen“, stellt Dr. Stefan Hiebl fest, Fachanwalt für Strafrecht bei der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle. Dazu gehört auch ein Notfallreaktionsplan. Steht erst der Staatsanwalt vor der Türe, ist es besser, alle Mitarbeiter wissen, wie sie sich zu verhalten haben. Dann läuft vieles glimpflicher ab.



Grundsätzlich gilt: Die gesamte Geschäftsführung ist in der Pflicht, darauf zu achten, dass ein Unternehmen und seine Mitarbeiter Gesetze und Vorschriften befolgen. Das gilt in ganz besonderem Maße für das Strafrecht. Criminal Compliance nennt sich diese Verantwortung neudeutsch.

„Die Messlatte bei den Gerichten liegt mittlerweile sehr hoch“, warnt Strafverteidiger Hiebl. So hatte die Besitzerin eines Büdchens ihrem gelegentlich mithelfenden Ehemann zwar gesagt, dass er sich beim Bierverkauf an Jugendliche wegen der Altersgrenze den Ausweis zeigen lassen müsse. Doch hatte sie das Verkaufsverhalten ihres Mannes nicht kontrolliert. So führte eine nachlässige Abgabe eines Biermischgetränks durch den Ehemann an einen 14-jährigen zu einer Geldbuße für die Frau, die deutlich höher ausfiel als ihr durchschnittlicher Monatsgewinn.

Mit dem Unternehmen wächst auch die Zahl der zu beachtenden und zu kontrollierenden nationalen wie internationalen Ge- und Verbote. Wo beim Büdchen der aufmerksame Blick über die Schulter noch genügt, wird bei größeren Einheiten ein Compliance-Programm unerlässlich. Ziel des Programms muss es sein, strafrechtliches Verhalten aus einem Unternehmen heraus zu verhindern, um so den Konsequenzen eines Verstoßes zu entgehen. Die da wären: Schadensersatzansprüche, Bußgelder, Gewinnabschöpfung, Steuernachforderungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Reputationsschäden und sogar die mögliche Rückabwicklung betroffener Verträge.

„Doch selbst das beste Programm kann nicht sicher verhindern, dass Mitarbeiter Straftaten begehen, die der Geschäftsführung beziehungsweise dem Unternehmen zugerechnet werden“, warnt Rechtsanwalt Hiebl, „deshalb ist ein präventives Notfallmanagement unverzichtbar.“

Was viele nicht wissen: Es gibt spezialisierte Unternehmensverteidiger, welche die Unternehmensleitung oder die Rechtsabteilung, die in der Regel nicht über strafrechtliche Expertise verfügt, unterstützen. Hierzu gehört die Entwicklung eines Notfallreaktionsplans, der sicherstellen soll, dass in einer für das Unternehmen nicht alltäglichen Situation die richtigen Entscheidungen getroffen werden, etwa beim Verdacht auf Straftaten oder bei überraschenden behördlichen Durchsuchungsaktionen. In einem solchen Plan sind unter anderem die Berichts- und Informationspflichten geregelt, das Kommunikationskonzept mit Mitarbeitern und der Öffentlichkeit sowie die Beauftragung von externen Rechtsanwälten.

Entsteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, sollte der Unternehmensverteidiger sofort und damit möglichst noch im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens eingeschaltet werden. Denn seine Aufgabe ist es, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verhindern oder ein unausweichliches Verfahren zu konturieren und dessen Abläufe zu entschärfen. Hiebl: „Die Praxis zeigt, durch schnelle Reaktion, Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft, Vorlage von Dokumenten und eigener Präsentation des Sachverhaltes lassen sich Verdachtsmomente womöglich entkräften oder unter die Schwelle des Anfangsverdachts drücken.“

Ein anderer wichtiger Vorteil eines externen Unternehmensverteidigers: Durch seine Beauftragung wird verhindert, dass durch die notwendige unternehmensinterne Sachverhaltsaufklärung neue Beweismittel produziert werden, auf welche die Staatsanwaltschaft zugreifen kann. Denn der Unternehmensverteidiger unterliegt nicht nur der Schweigepflicht, seine Unterlagen sind auch beschlagnahmefrei.
Infos: www.ehm-kanzlei.de

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