(openPR) An vielem wird gespart, aber nicht am Urlaub. Sehr ärgerlich ist es dann, wenn auf Grund von „Formalien“ eine Reise ins Wasser fällt oder zumindest verspätet beginnt, oder? Das kann aber sehr schnell gehen: Laut eines aktuellen Urteils kann eine Fluggesellschaft den Urlaubern die Beförderung verbieten, wenn auch nur ein Dokument nicht mehr gültig ist, berichtet der Online-Suchdienst für Rechtsanwälte und Fachanwälte, www.anwalt-suchservice.de.
Flugreisende sollten demnach vor der Abreise dringend überprüfen, welche Reisedokumente zur Einreise in das Urlaubsland notwendig sind. Denn: Liegen nicht alle gültigen Reiseunterlagen beim Abflug vor, hat der Urlauber Pech gehabt und bleibt zu Hause. Eine Fluglinie ist berechtigt, die Beförderung abzulehnen, wenn nicht alle gültigen Reiseunterlagen vorgelegt werden.
Der Fall
Der spätere Kläger buchte bei einem Flugunternehmen für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok. Am Abflugtag fuhr die Familie zum Flughafen. Am Check-in-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen. Grund dafür war, dass für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Daraufhin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Die entstandenen Kosten für die vergebliche Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage wollte die Familie von der Fluglinie ersetzt haben und klagten diese ein.
Das Urteil
Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats datierten vom März 2007 und seien nicht mehr aktuell gewesen.
Verfasser: Redaktion www.anwalt-suchservice.de, Urteil: . AG München (AZ 283 C 25289/08)








