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Verpasster Flug: Reisender selbst für rechtzeitiges Erscheinen am Check-In-Schalter verantwortlich

20.11.201917:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verpasster Flug: Reisender selbst für rechtzeitiges Erscheinen am Check-In-Schalter verantwortlich
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht

(openPR) Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.10.2019 zum Aktenzeichen 13 S 38/19 entschieden, dass ein Reisender, der erst 90 Minuten vor Abflug am Check-In-Schalter erscheint und aufgrund einer länger dauernden Sicherheitskontrolle wegen fehlenden Personals seinen Flug verpasst, keinen Anspruch gegen sein Reiseunternehmen auf Schadensersatz hat.



Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz Nr. 11/2019 vom 08.11.2019 ergibt sich:

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, eine Pauschalreise nach Indonesien/Bali in der Zeit vom 25.10.2018 bis 10.11.2018 zu einem Preis von 2.798 Euro. Laut Reiseplan sollte der Hinflug am 25.10.2018 um 17:35 Uhr vom Flughafen Frankfurt am Main erfolgen. Der Kläger gab nach seinem eigenen Vortrag das Gepäck gegen 16:00 Uhr auf und ging anschließend unmittelbar zur Passkontrolle, wo er sich gut 90 Minuten vor Abflug eingefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich dort bereits ca. 400 Flugpassagiere befunden, die von lediglich zwei Bundespolizisten kontrolliert werden sollten. Aufgrund dessen erreichte der Kläger mit seiner Ehefrau erst gegen 17:30 Uhr den Flugsteig, wo ihnen der Zustieg verweigert wurde. Stattdessen wurde das Gepäck der Eheleute aus dem Flugzeug wieder ausgeladen. Die Beklagte bot dem Paar gegen Zuzahlung von 1.640 Euro einen Ersatzflug an, was der Kläger wegen der Kosten aber ablehnte. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte dem Kläger einen Stornobetrag von 559,60 Euro zurück. Den Restbetrag der Reisekosten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht gab der Klage statt und sah einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 651d Abs. 1 Satz 2, 638 Abs. 4 BGB als gegeben an. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Reise mangelhaft war, weil die Beklagte schon die Flugleistung und damit im Ergebnis die Reiseleistung insgesamt nicht erbracht habe. Die Unterbesetzung der Bundespolizei sei der Beklagten zuzurechnen, wobei es auf ein Verschulden der Beklagten als Reiseveranstalter nicht ankomme. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Das LG Koblenz hat sich der Auffassung des beklagten Reiseunternehmens angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist zunächst zutreffend, dass die Beklagte als Reiseveranstalter grundsätzlich auch ohne Verschulden für Reisemängel nach §§ 651d Abs. 1 Satz 2, 638 Abs. 4 BGB haftet. Zugrunde zu legen sei aber der weite Mängelbegriff des § 651c BGB. Danach hafte ein Reiseveranstalter nur, soweit sich nicht ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe oder der Reisende selbst den Mangel verschuldet habe.

Entscheidungserheblich kam es für das Landgericht deshalb darauf an, ob die von dem Kläger für die Sicherheitskontrolle sowie das Boarding eingeplanten gut 90 Minuten als ausreichend anzusehen sind. Insoweit führte die Beklagte an, dass nach ihren Empfehlungen in den Reiseunterlagen Passagiere spätestens zwei Stunden vor Abflug am Check-In-Schalter sein sollen. Den Zugang dieser Reiseunterlagen habe der Kläger zwar bestritten, dies entlaste ihn aber nicht. Wenn er die Reiseunterlagen mit den für ihn notwendigen Informationen tatsächlich nicht erhalten haben sollte, hätte er nämlich die Verpflichtung gehabt, sich über die Abflugformalitäten zum Beispiel beim Flughafenbetreiber zu erkundigen. Dieser wiederum empfehle Passagieren, sich mindestens zwei bis drei Stunden vor Abflug am Check-In-Schalter einzufinden. Dieser Empfehlung sei der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht nachgekommen. Damit habe er selbst das Risiko in Kauf genommen und zu verantworten, dass nicht ausreichend Zeit für die Abflugformalitäten bleibe. Deshalb stehe dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Reiseunternehmen zu.

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